Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 für das Gebiet „Historische Ortslage südlich der Hauptstraße“
Vorlage
Alk/000157
Art
Beschlussvorlage Alkersum
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussempfehlung:

 

1.    Der Bebauungsplan Nr. 3 für das Gebiet „Historische Ortslage südlich der Hauptstraße“ soll wie folgt geändert werden:

a)    Die Art der baulichen Nutzung soll als sonstiges Sondergebiet gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Dauerwohnen und Touristenbeherbergung“ festgesetzt werden.

b)    Die Wohnnutzung soll auf Hauptwohnsitze oder alleinige Wohnsitze beschränkt werden. Bezogen auf die Wohnnutzung sollen nur Wohngebäude mit ausschließlich dauerwohnlicher Nutzung und Wohngebäude mit dauerwohnlicher Nutzung und mit einer noch zu bestimmenden maximalen Anzahl an Ferienwohnungen zulässig sein.

2.    Es werden folgende Planungsziele verfolgt: Die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Dauerwohnen und Touristenbeherbergung“, um den Wohnraum für die heimische Bevölkerung zu erhalten und die touristische Nutzung städtebauliche zu steuern und zu sichern.

3.    Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

4.    Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum beauftragt werden.

5.    Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange)  soll nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen werden, falls die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13 a BauGB gegeben sind.

6.    Bei einer Aufstellung der Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen, dass die Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt werden soll.

7.    Bei einer Aufstellung der Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren ist außerdem ortsüblich bekannt zu machen, dass sich die Öffentlichkeit im Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab bewirkter Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur Planung äußern kann (§ 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB).

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreterinnen/ Vertreter:

 

davon anwesend:

 

Ja-Stimmen:

 

Nein-Stimmen:

 

Stimmenenthaltungen:

 

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Gemeindevertretung hat den Bebauungsplan Nr. 3 am 13.04.1999 und erneut am 19.02.2002 als Satzung beschlossen. Bereits in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 3 heißt es: „In den Gemeinden auf Föhr hat die Nachfrage für Zweitwohnungen stark zugenommen. Die ursprüngliche Siedlungs- und Bevölkerungsentwicklung wird dadurch gefährdet“. Ziel der Planaufstellung war es dementsprechend, dieser „Fehlentwicklung“ mit den Regelungen des Bebauungsplans Nr. 3 entgegenzuwirken. Der Bebauungsplan besteht ausschließlich aus textlichen Festsetzungen, die die zulässige Anzahl der Wohneinheiten je Wohngebäude, die Bauweise (nur Einzelhäuser) und die Mindestgrundstücksgröße betreffen.

Die Einschränkung der Anzahl der Wohnungen wurde vorgenommen, um einer nicht mehr verträglichen Anzahl von Zweitwohnungen entgegenzuwirken. Eine Mindestgrundstücksgröße wurde festgesetzt, um eine weitergehende Teilung zu verhindern. Eine Bauweise mit ausschließlich Einzelhäusern wurde festgesetzt, um zusammen mit der Festsetzung der Mindestgrundstücksgröße die vorhandene Siedlungsstruktur zu sichern.

Nach 20 Jahren zeigt sich, dass die gewählten Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3 nicht mehr genügen, um das Erreichen der Planungsziele sicherzustellen. Außerdem hat der Bundesgesetzgeber mit der Novelle des Baugesetzbuches und der Neufassung der BauNVO im Jahre 2017 die Möglichkeit geschaffen, das Wohnen planungsrechtlich auszudifferenzieren, womit sich neue Festsetzungsmöglichkeiten ergeben. Um die Planungsziele weiter zu stärken, soll daher mit der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 3 zusätzlich die Art der baulichen Nutzung in dem Plangebiet festgesetzt werden. Vorgesehen ist die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Dauerwohnen und Tourismusbeherbergung“.

Durch die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung soll konkretisiert werden, in welchem Verhältnis die Nutzung „Dauerwohnen“ und „Touristenbeherbergung“ stehen dürfen. Vorbild für diese Festsetzung sind die Bestimmungen in § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 6a Abs. 4 Nr. 3 und § 7 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO. Außerdem soll die Wohnnutzung auf Hauptwohnsitze oder alleinige Wohnsitze beschränkt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat jüngst die Beschränkung der Wohnnutzung auf Hauptwohnsitze und alleinige Wohnsitze für rechtmäßig und durch das legitime planerische Ziel, Wohnraum für die heimische Bevölkerung zu erhalten, als gedeckt angesehen (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24.06.2020, AZ 1 KN 18/15). 

Ob weitere Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung erforderlich sind, um das ursprüngliche Ziel des Bebauungsplans Nr. 3, die Sicherung der vorhandenen Siedlungsstruktur, sicherzustellen, soll im Rahmen der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 geprüft werden.

Mit dem Aufstellungsbeschluss wird das Bauleitplanverfahren formell eingeleitet. Hiermit dokumentiert die Gemeinde nach außen ihre Absicht, die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 aufzustellen.

 

Anlagen:

 

Lageplan mit zukünftigem Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3 der Gemeinde Alkersum, 30.06.2022