Beschlussempfehlung:
1. Für das Gebiet Buurnstraat 1, 1a und 6
wird der Bebauungsplan Nr. 2 geändert. Es werden folgende Planungsziele
verfolgt:
a. Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Realisierung des Vorhabens, welches nach Aufgabe des
Pensionsbetriebes die Errichtung/Auteilung von Dauerwohnungen und
Ferienwohnungen im Verhältnis 50/50 pro Gebäudeeinheit umfasst.
2. Der Aufstellungsbeschluss ist
ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Mit der Ausarbeitung des
Planentwurfs soll ein geeignetes Planungsbüro beauftragt werden. Mit der
Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange soll das Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum beauftragt werden.
4.
Von der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung
der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange) wird nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m.
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
5. Die Kostenübernahme wird durch einen
städtebaulichen Vertrag vereinbart.
6. Die Gemeindevertretung beschließt den
beiliegenden Entwurf für den städtebaulichen Vertrag zur Kostenübernahme und
beauftragt den Bürgermeister zum Vertragsabschluss mit dem Vorhabenträger.
Sachdarstellung mit Begründung:
Am 01.11.2022 wurde ein Antrag für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Gebiet Buurnstrat 1, 1a und 6 in der Gemeinde Oevenum gestellt.
Anlass ist die bevorstehende Aufgabe des im Gebiet ansässigen Pensionsbetriebes. Für die Nutzungen im Geltungsbereich ist eine Mischung aus Dauerwohnen und Ferienwohnen vorgesehen. Dabei ist eine Aufteilung von 50% Dauerwohnen und 50% Ferienwohnen pro Gebäudeeinheit im Geltungsbereich angestrebt.
Aktuell besteht eine Veränderungssperre im Rahmen des Planungsverfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2. Um im Einvernehmen mit der Gemeinde das Vorhaben gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan mit einem Mindestanteil von 50% Dauerwohnen umsetzen zu können soll der Bebauungsplan geändert werden.
Da es
sich bei dem Vorhaben um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, kann die
Aufstellung der 2. Vorhabenbezogenen Änderung des B-Plans Nr. 2 im
beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB und ohne Durchführung einer
Umweltprüfung erfolgen.
Anlagen:
- Antragsschreiben
- Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP)_Vorentwurf
- Kostenübernahmevertrag_Entwurf