Betreff
Erlass einer neuen Hauptsatzung für die Gemeinde Witsum
Vorlage
Wit/000121
Art
Beschlussvorlage Witsum

Beschlussempfehlung:

 

1.    Die Gemeindeversammlung beschließt die als Anlage 1 beigefügte neue Hauptsatzung der Gemeinde Witsum.

 

2.    Die Gemeindeversammlung beschließt die als Anlage 2 beigefügte Richtlinie für die Nutzung des Ratsinformationssystems der Gemeinde Witsum als Anlage zur Geschäftsordnung der Gemeindeversammlung der Gemeinde Witsum.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Hauptsatzung der Gemeinde Witsum ist an das Satzungsmuster des schleswig-holsteinischen Innenministeriums sowie die aktuelle Rechtslage anzupassen und soll daher neu erlassen werden. Die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisher gültigen Hauptsatzung sind im Folgenden dargestellt und begründet. Die neue Hauptsatzung ist als Anlage 1 beigefügt.

 

§ 3

Bürgermeisterin, Bürgermeister

 

Der in § 3 Absatz 2 der bisherigen Hauptsatzung aufgeführte Katalog der auf die Bürgermeisterin / den Bürgermeister übertragenen Entscheidungen wird wie folgt geändert:

 

-        Die in den Nummern 2 bis 7 und 10 bis 12 genannten Wertgrenzen werden um jeweils 500 € erhöht. Die Änderung dient der Anpassung der Wertgrenzen an die allgemeine Preissteigerung und der sachdienlichen Erweiterung des Handlungsspielraums der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters.

 

-        Nummer 13 sieht bislang vor, dass die Bürgermeisterin / der Bürgermeister über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem BauGB entscheiden darf, soweit der im Grundstückskaufvertrag vereinbarte Wert 2.500 € nicht überschreitet. Die Regelung ist jedoch wenig praktikabel, da im Fall von Grundstückskaufverträgen die Wertgrenze von 2.500 € in der Regel überschritten wird. Daher müsste eine weitaus höhere Wertgrenze festgelegt werden, die dann jedoch wiederum nicht mehr im Verhältnis zu den übrigen in Absatz 2 genannten Wertgrenzen stehen würde.

 

Die Verwaltung schlägt daher eine alternative Neufassung der Regelung vor. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister soll zukünftig dazu befugt sein, zu entscheiden, ob auf die Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts verzichtet wird. Falls kein Verzicht erfolgt, entscheidet dann die Gemeindeversammlung, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht. Nummer 13 erhält daher folgende Neufassung:     

 

      „(2) [Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister] entscheidet ferner über:

     

      […]

 

      13. Verzicht auf die Ausübung gesetzlicher Vorkaufsrechte,“

 

-        Absatz 2 wird um die folgende Nummer 14 erweitert:

 

      „(2) [Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister] entscheidet ferner über:

     

      […]

 

14. Stellungnahmen zur Aufstellung von Bauleitplänen anderer Gemeinden im Rahmen der Beteiligung gemäß §§ 4 und 4 a BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB.“

 

Bislang obliegt es der Gemeindeversammlung, über eine Stellungnahme zu einem Bauleitplanverfahren einer anderen Gemeinde zu entscheiden. Zur fristgerechten Abgabe der Stellungnahme ist es jedoch erforderlich, dass sich die Gemeindeversammlung innerhalb des Beteiligungszeitraums mit der Angelegenheit befasst. Dies ist aus zeitlichen Gründen allerdings nicht immer möglich. Damit die Gemeinde zukünftig unabhängig von Sitzungsterminen fristgerecht Stellungnahmen zu Planungen anderer Gemeinden abgeben kann, soll die Entscheidungsbefugnis über die Stellungnahme auf die Bürgermeisterin / den Bürgermeister übertragen werden.  

 

§ 4
Gleichstellungsbeauftragte

 

§ 4 der bisherigen Hauptsatzung wird wie folgt an das Satzungsmuster angepasst:

 

 § 4

Gleichstellungsbeauftragte

(zu beachten: § 22 a Abs. 5 AO, § 2 Abs. 4 GO)

 

(1)  Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Föhr-Amrum kann an den Sitzungen der Gemeindeversammlung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von  Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

 

(2)  Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

 

-        Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindeversammlung,

-        Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, zum Beispiel auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes,

-        Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde,

-        Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,

-        Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

 

(3)  Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

 

(4)  Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.“

 

§ 6

Ausschüsse

 

§ 6 der bisherigen Hauptsatzung wird wie folgt an das Satzungsmuster angepasst:

 

㤠6

Ausschüsse

(zu beachten: §§ 16 a, 45, 46 und § 92 Abs. 5 GO)

 

(1)  Der folgende nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildende Ausschuss wird bestellt:

 

Ausschuss zur Prüfung des Jahresabschlusses

 

Zusammensetzung:

 

3 Mitglieder der Gemeindeversammlung

 

Aufgabengebiet:

 

Prüfung des Jahresabschlusses

 

(2)  Neben dem in Absatz 1 genannten Ausschuss werden weitere nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildende Ausschüsse bestellt.

 

(3)  Die Gemeindeversammlung wählt entsprechend der Ausschussbesetzung für jedes Ausschussmitglied eine persönliche Stellvertreterin oder einen persönlichen Stellvertreter.

 

(4)  Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen.

 

(5)  Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindeversammlung übertragen.“

 

§ 8

Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

 

Die Gemeindeordnung wurde mit Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. 2020, S. 514) dahingehend geändert, dass kommunale Gremiensitzungen in Fällen höherer Gewalt als Videokonferenz durchgeführt werden können. Hierfür ist die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in die Hauptsatzung erforderlich. Aus diesem Grund wird folgender neuer § 8 in die Hauptsatzung eingefügt, mit dem die formellen Voraussetzungen für die Durchführung von Sitzungen der Gemeindeversammlung als Videokonferenz geschaffen werden:

 

㤠8

Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

(zu beachten: § 35 a GO)

 

(1)  Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Mitglieder der Gemeindeversammlung an Sitzungen der Gemeindeversammlung erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindeversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

 

(2)  Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

 

(3)  In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Abs. 2 GO durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

 

(4)  Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführung von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

 

(5)  Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.“

 

Der bisherige § 8 der Hauptsatzung wird § 10.

 

§ 9

Einwohnerversammlung

(zu beachten: § 16 GO)

 

§ 9 wird neu aufgenommen, da dieser ein Pflichtbestandteil einer jeden Hauptsatzung ist.

 

 

§ 10

Entschädigungen

 

Die bisher in § 8 enthaltenen Entschädigungsregelungen werden wie folgt geändert:

 

-        In Absatz 1 wird die Höhe der Pauschalen für die Nutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke sowie für die dienstliche Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung auf maximal 20 € pro Monat festgelegt. Die Anspruchsvoraussetzungen werden auf dem einzureichenden Antragsvordruck hinterlegt. Des Weiteren wird die Höhe der Aufwandsentschädigung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters an die Bestimmungen der Entschädigungsverordnung angepasst, so darf diese nicht in gleicher Höhe wie die monatliche Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters gewährt werden (Abstandsgebot).

 

-        Absatz 9 wird an die Bestimmungen der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren im Sinne des Abstandsgebotes angepasst.

 

-        Ergänzt werden die Absätze 10 und 11 um die zu zahlenden Auslagenpauschalen bzw. Aufwandsentschädigungen an die Jugendfeuerwehrwartinnen und -warte sowie die ehrenamtlichen Gerätewartinnen und -warte.

 

Die Absätze 1, 10 und 11 des § 10 der neuen Hauptsatzung lauten wie folgt:

 

㤠10

Entschädigungen

(zu beachten: Entschädigungsverordnung)

 

(1)  Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister werden auf Antrag besonders erstattet:

 

1.   Bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung.

2.   Bei dienstlicher Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung die Kosten der dienstlich notwendigen Telefongebühren, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der Herstellung.

 

Die Aufwendungen nach Satz 2 Nr. 1 und 2 werden als monatliche Pauschalen in Höhe von maximal jeweils 20 € erstattet.

 

Der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt.

 

Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, höchstens jedoch 75 Prozent der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon auf Antrag abgewichen werden.

  

[…]

 

(9)  Die Gemeindewehrführung erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung sowie ein Kleidergeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung erhält eine Aufwandsentschädigung sowie ein Kleidergeld, die bzw. das höchstens 75 Prozent der Aufwandsentschädigung bzw. des Kleidergeldes der Gemeindewehrführung beträgt.

 

(10)           Jugendfeuerwehrwartinnen und -warte erhalten eine Auslagenpauschale in Höhe des Höchstsatzes der Entschädigungsrichtlinie (EntschRichtl-fF).

 

(11)           Ehrenamtliche Gerätewartinnen und -warte erhalten für die Wartung und Pflege von Fahrzeugen der in der Entschädigungsrichtlinie (EntschRichtl-fF) aufgeführten Fahrzeugtypen eine Entschädigung in Höhe des jeweiligen Höchstsatzes der Richtlinie. Andere Fahrzeuge sind entsprechend dem Umfang der Ausrüstung und dem zulässigen Gesamtgewicht einzustufen. Die Höhe der Entschädigung setzt die Gemeindeversammlung durch Beschluss fest.“ 

 

§ 11

Zuschuss für private IT-Ausstattung

 

Zur Ausweitung des digitalen Sitzungsdienstes und zur Einsparung von Sitzungsunterlagen in Papierform ist seit Längerem eine Ausstattung der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter der amtsangehörigen Gemeinden mit digitalen Endgeräten im Gespräch. Durch eine Änderung der Gemeindeordnung mit Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. 2020, S. 514) wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Mandatsträgerinnen und Mandatsträger für private IT-Ausstattung, die für den Sitzungsdienst oder für die Vorbereitung von Sitzungen genutzt wird, einen Zuschuss erhalten. Hierfür ist die Hauptsatzung entsprechend zu ergänzen. Daher soll der folgende neue § 11 in die Hauptsatzung aufgenommen werden:  

 

㤠11

Zuschuss für private IT-Ausstattung

(zu beachten: § 24 Abs. 4 GO, Entschädigungsverordnung)

 

(1)  Ehrenbeamtinnen und -beamte sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder von Ausschüssen erhalten auf Antrag für private IT-Ausstattung, die für den Sitzungsdienst oder für die Vorbereitung der Sitzungen der Gemeindeversammlung, der Ausschüsse oder der sonstigen kommunalen Gremien genutzt werden, einen Zuschuss gemäß § 24 Abs. 4 GO.

 

(2)  Für die Zuschussgewährung ist die Teilnahme am elektronischen Sitzungsdienst unter Verzicht auf Papierversand Grundvoraussetzung. Die Richtlinie zur Nutzung des Ratsinformationssystems (Anlage zur Geschäftsordnung) ist dabei einzuhalten.

 

(3)  Der Zuschuss beträgt pauschal 800 € für eine gesamte Wahlperiode von fünf Jahren. Aus organisatorischen Gründen und um einem personellen Wechsel (z. B. bei Rückgabe des Mandats) gerecht zu werden, wird der Betrag als monatliche Pauschale in Höhe von 13,33 € ausgezahlt.

 

(4)  Mit der Zahlung sind Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung der privaten IT-Ausstattung entstehen (z. B. Druck- und Papierkosten), abgegolten.“

 

Die in Absatz 2 genannte Richtlinie zur Nutzung des Ratsinformationssystems ist der Beschlussvorlage als Anlage 2 beigefügt. Die Richtlinie wird als Anlage zur Geschäftsordnung der Gemeindeversammlung der Gemeinde Witsum erlassen.

 

Der bisherige § 10 der Hauptsatzung wird der neue § 13, der bisherige § 12 der neue § 14. Der Regelungsinhalt des bisherigen § 11 ist im Satzungsmuster nicht mehr enthalten und wird daher aus der Hauptsatzung gestrichen.

 

§ 12
Verträge nach § 29 Abs. 2 GO

 

Der neue § 12 enthält im Wesentlichen den Regelungsinhalt des § 9 der bisher gültigen Hauptsatzung. Gegenüber diesem werden in § 12 der neuen Hauptsatzung die Wertgrenzen um jeweils 500 € angehoben. Die Änderung dient der Anpassung der Wertgrenzen an die übrigen in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen.   

 

§ 13
Verpflichtungserklärungen

 

Der Regelungsinhalt des neuen § 13 entspricht im Wesentlichen dem des § 10 der bisherigen Hauptsatzung. Wie im Fall des neuen § 12 werden auch im neuen § 13 die Wertgrenzen um jeweils 500 € angehoben, um diese an die übrigen in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen anzupassen.

 

§ 14
Veröffentlichungen

 

Bekanntmachungen der Gemeinde Witsum erfolgen bislang durch Aushang an der Bekanntmachungstafel. Aufgrund einer Änderung der Bekanntmachungsverordnung ist es mittlerweile zulässig, Bekanntmachungen auch ausschließlich im Internet zu veröffentlichen. Hiervon ausgenommen sind jedoch Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch, die weiterhin (zusätzlich) durch Aushang erfolgen müssen.

 

Die Internetbekanntmachung stellt eine zeitsparende ebenso wie zeitgemäße und bürgerfreundliche Alternative zur Bekanntmachung über die Bekanntmachungstafeln dar. Durch die Bereitstellung der Bekanntmachungen auf der Internetseite des Amtes Föhr-Amrum (www.amtfa.de) reduziert sich nicht nur der Arbeitsaufwand für die zuständigen Mitarbeitenden des Amtes, sondern auch das Risiko für formelle Verfahrensfehler. Zudem können sich Bürgerinnen und Bürger jederzeit und ortsunabhängig online über aktuelle Bekanntmachungen der Gemeinde informieren.

 

Die Hauptsatzung erhält daher folgenden neuen § 14:

 

㤠14

Veröffentlichungen

(zu beachten: Bekanntmachungsverordnung, §§ 4 a, 6 a und 10 a BauGB)

 

(1)  Satzungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung auf der Internetseite www.amtfa.de bekannt gemacht.

 

(2)  Jede Person kann sich Satzungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden in den Amtsgebäuden des Amtes Föhr-Amrum in 25938 Wyk auf Föhr, Hafenstraße 23 und 25946 Nebel, Strunwai 5 zur Mitnahme ausgelegt oder bereitgehalten.

 

(3)  Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.

 

(4)  Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

(5)  Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am östlichen Ortseingang auf der Grünfläche der Gemeinde Witsum (nördlich der Kreisstraße) befindet, bekannt gemacht. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung wird zusätzlich unter der Adresse nach Absatz 1 ins Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.“