Beschlussempfehlung:
1. Die Gemeindeversammlung
beschließt die als Anlage 1 beigefügte neue Hauptsatzung der Gemeinde Witsum.
2. Die Gemeindeversammlung
beschließt die als Anlage 2 beigefügte Richtlinie für die Nutzung des
Ratsinformationssystems der Gemeinde Witsum als Anlage zur Geschäftsordnung der
Gemeindeversammlung der Gemeinde Witsum.
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Hauptsatzung der
Gemeinde Witsum ist an das Satzungsmuster des schleswig-holsteinischen
Innenministeriums sowie die aktuelle Rechtslage anzupassen und soll daher neu
erlassen werden. Die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisher gültigen
Hauptsatzung sind im Folgenden dargestellt und begründet. Die neue Hauptsatzung
ist als Anlage 1 beigefügt.
§
3
Bürgermeisterin,
Bürgermeister
Der in § 3 Absatz 2 der
bisherigen Hauptsatzung aufgeführte Katalog der auf die Bürgermeisterin / den
Bürgermeister übertragenen Entscheidungen wird wie folgt geändert:
-
Die in den Nummern 2 bis 7 und 10 bis 12 genannten
Wertgrenzen werden um jeweils 500 € erhöht. Die Änderung dient der Anpassung
der Wertgrenzen an die allgemeine Preissteigerung und der sachdienlichen
Erweiterung des Handlungsspielraums der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters.
-
Nummer 13 sieht bislang vor, dass die
Bürgermeisterin / der Bürgermeister über die Ausübung des gemeindlichen
Vorkaufsrechts nach dem BauGB entscheiden darf, soweit der im
Grundstückskaufvertrag vereinbarte Wert 2.500 € nicht überschreitet. Die
Regelung ist jedoch wenig praktikabel, da im Fall von Grundstückskaufverträgen
die Wertgrenze von 2.500 € in der Regel überschritten wird. Daher müsste eine
weitaus höhere Wertgrenze festgelegt werden, die dann jedoch wiederum nicht
mehr im Verhältnis zu den übrigen in Absatz 2 genannten Wertgrenzen stehen
würde.
Die Verwaltung
schlägt daher eine alternative Neufassung der Regelung vor. Die Bürgermeisterin
/ der Bürgermeister soll zukünftig dazu befugt sein, zu entscheiden, ob auf die
Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts verzichtet wird. Falls kein Verzicht
erfolgt, entscheidet dann die Gemeindeversammlung, ob das Vorkaufsrecht
ausgeübt wird oder nicht. Nummer 13 erhält daher folgende Neufassung:
„(2)
[Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister] entscheidet ferner über:
[…]
13.
Verzicht auf die Ausübung gesetzlicher Vorkaufsrechte,“
-
Absatz 2 wird um die folgende Nummer 14 erweitert:
„(2)
[Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister] entscheidet ferner über:
[…]
14. Stellungnahmen zur Aufstellung von
Bauleitplänen anderer Gemeinden im Rahmen der Beteiligung gemäß §§ 4 und 4 a
BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB.“
Bislang
obliegt es der Gemeindeversammlung, über eine Stellungnahme zu einem
Bauleitplanverfahren einer anderen Gemeinde zu entscheiden. Zur fristgerechten
Abgabe der Stellungnahme ist es jedoch erforderlich, dass sich die Gemeindeversammlung
innerhalb des Beteiligungszeitraums mit der Angelegenheit befasst. Dies ist aus
zeitlichen Gründen allerdings nicht immer möglich. Damit die Gemeinde zukünftig
unabhängig von Sitzungsterminen fristgerecht Stellungnahmen zu Planungen
anderer Gemeinden abgeben kann, soll die Entscheidungsbefugnis über die
Stellungnahme auf die Bürgermeisterin / den Bürgermeister übertragen werden.
§
4
Gleichstellungsbeauftragte
§ 4 der bisherigen
Hauptsatzung wird wie folgt an das Satzungsmuster angepasst:
„§ 4
Gleichstellungsbeauftragte
(zu beachten: § 22 a
Abs. 5 AO, § 2 Abs. 4 GO)
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Föhr-Amrum
kann an den Sitzungen der Gemeindeversammlung und der Ausschüsse teilnehmen.
Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von
Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig
bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch
das Wort zu erteilen.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur
Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde
bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
-
Einbringung
frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindeversammlung,
-
Prüfung
von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, zum Beispiel auch bei
der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
-
Mitarbeit
an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde,
-
Anbieten
von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
-
Zusammenarbeit
mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um
frauenspezifische Belange wahrzunehmen.
(3) Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen
Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Anregungen,
Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können.
Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur
Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem
Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an
Weisungen nicht gebunden.“
§
6
Ausschüsse
§ 6 der bisherigen
Hauptsatzung wird wie folgt an das Satzungsmuster angepasst:
„§ 6
Ausschüsse
(zu beachten: §§
16 a, 45, 46 und § 92 Abs. 5 GO)
(1) Der folgende nach besonderen gesetzlichen
Vorschriften zu bildende Ausschuss wird bestellt:
Ausschuss zur Prüfung
des Jahresabschlusses
Zusammensetzung:
3 Mitglieder der Gemeindeversammlung
Aufgabengebiet:
Prüfung des
Jahresabschlusses
(2) Neben dem in Absatz 1 genannten Ausschuss werden
weitere nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildende Ausschüsse
bestellt.
(3) Die Gemeindeversammlung wählt entsprechend der
Ausschussbesetzung für jedes Ausschussmitglied eine persönliche
Stellvertreterin oder einen persönlichen Stellvertreter.
(4) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch
Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes
Grundmandat) erhöhen.
(5) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die
Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den
Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindeversammlung
übertragen.“
§
8
Sitzungen
in Fällen höherer Gewalt
Die Gemeindeordnung wurde
mit Gesetz vom 07.09.2020 (GVOBl. 2020, S. 514) dahingehend geändert, dass kommunale
Gremiensitzungen in Fällen höherer Gewalt als Videokonferenz durchgeführt
werden können. Hierfür ist die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in die
Hauptsatzung erforderlich. Aus diesem Grund wird folgender neuer § 8 in die
Hauptsatzung eingefügt, mit dem die formellen Voraussetzungen für die
Durchführung von Sitzungen der Gemeindeversammlung als Videokonferenz
geschaffen werden:
„§ 8
Sitzungen in Fällen
höherer Gewalt
(zu beachten: § 35 a GO)
(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des
Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die
eine Teilnahme der Mitglieder der Gemeindeversammlung an Sitzungen der Gemeindeversammlung
erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindeversammlung
ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz
durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt,
durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen
zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen
werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister.
(2) Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des
Absatzes 1 durchgeführt werden.
(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine
Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 40 Abs. 2 GO durch geheime briefliche
Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(4) Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie
Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführung von Sitzungen im Sinne
des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der
örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten
können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des
Absatzes 1 bekanntgemacht.
(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1
GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich
zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung
über Internet hergestellt.“
Der
bisherige § 8 der Hauptsatzung wird § 10.
§
9
Einwohnerversammlung
(zu
beachten: § 16 GO)
§ 9 wird neu aufgenommen,
da dieser ein Pflichtbestandteil einer jeden Hauptsatzung ist.
§
10
Entschädigungen
Die bisher in § 8 enthaltenen
Entschädigungsregelungen werden wie folgt geändert:
-
In Absatz 1 wird die Höhe der Pauschalen für die
Nutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke sowie für die dienstliche
Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung auf maximal 20 € pro
Monat festgelegt. Die Anspruchsvoraussetzungen werden auf dem einzureichenden
Antragsvordruck hinterlegt. Des Weiteren wird die Höhe der
Aufwandsentschädigung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der
Bürgermeisterin / des Bürgermeisters an die Bestimmungen der
Entschädigungsverordnung angepasst, so darf diese nicht in gleicher Höhe wie
die monatliche Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters
gewährt werden (Abstandsgebot).
-
Absatz 9 wird an die Bestimmungen der
Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren im Sinne des Abstandsgebotes
angepasst.
-
Ergänzt werden die Absätze 10 und 11 um die zu
zahlenden Auslagenpauschalen bzw. Aufwandsentschädigungen an die
Jugendfeuerwehrwartinnen und -warte sowie die ehrenamtlichen Gerätewartinnen
und -warte.
Die Absätze 1, 10 und 11 des § 10 der neuen Hauptsatzung lauten wie
folgt:
„§ 10
Entschädigungen
(zu beachten: Entschädigungsverordnung)
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält
nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe
des Höchstsatzes der Verordnung. Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
werden auf Antrag besonders erstattet:
1. Bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche
Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und
Reinigung.
2. Bei dienstlicher Benutzung einer privaten
Telekommunikationseinrichtung die Kosten der dienstlich notwendigen
Telefongebühren, die anteiligen Grundgebühren und bei erstmaliger Herstellung
des Anschlusses nach Übernahme des Ehrenamtes die anteiligen Kosten der
Herstellung.
Die Aufwendungen
nach Satz 2 Nr. 1 und 2 werden als monatliche Pauschalen in Höhe von maximal
jeweils 20 € erstattet.
Der
Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des
Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung
der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere
Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der
Dauer der Vertretung abhängt.
Die
Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder
der Bürgermeister vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen
Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, höchstens
jedoch 75 Prozent der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin
oder des Bürgermeisters. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon auf Antrag
abgewichen werden.
[…]
(9) Die Gemeindewehrführung erhält nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren eine Aufwandsentschädigung
sowie ein Kleidergeld in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung. Die
Stellvertretung der Gemeindewehrführung erhält eine Aufwandsentschädigung sowie
ein Kleidergeld, die bzw. das höchstens 75 Prozent der Aufwandsentschädigung
bzw. des Kleidergeldes der Gemeindewehrführung beträgt.
(10)
Jugendfeuerwehrwartinnen
und -warte erhalten eine Auslagenpauschale in Höhe des Höchstsatzes der
Entschädigungsrichtlinie (EntschRichtl-fF).
(11)
Ehrenamtliche
Gerätewartinnen und -warte erhalten für die Wartung und Pflege von Fahrzeugen
der in der Entschädigungsrichtlinie (EntschRichtl-fF) aufgeführten
Fahrzeugtypen eine Entschädigung in Höhe des jeweiligen Höchstsatzes der
Richtlinie. Andere Fahrzeuge sind entsprechend dem Umfang der Ausrüstung und
dem zulässigen Gesamtgewicht einzustufen. Die Höhe der Entschädigung setzt die Gemeindeversammlung
durch Beschluss fest.“
§
11
Zuschuss
für private IT-Ausstattung
Zur Ausweitung des digitalen Sitzungsdienstes und
zur Einsparung von Sitzungsunterlagen in Papierform ist seit Längerem eine
Ausstattung der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter der
amtsangehörigen Gemeinden mit digitalen Endgeräten im Gespräch. Durch eine
Änderung der Gemeindeordnung mit Gesetz vom
07.09.2020 (GVOBl. 2020, S. 514) wurde die Möglichkeit geschaffen, dass
Mandatsträgerinnen und Mandatsträger für private IT-Ausstattung, die für den
Sitzungsdienst oder für die Vorbereitung von Sitzungen genutzt wird, einen
Zuschuss erhalten. Hierfür ist die Hauptsatzung entsprechend zu ergänzen. Daher
soll der folgende neue § 11 in die Hauptsatzung aufgenommen werden:
„§ 11
Zuschuss für private IT-Ausstattung
(zu beachten: § 24 Abs. 4 GO,
Entschädigungsverordnung)
(1) Ehrenbeamtinnen und -beamte sowie Mitglieder und
stellvertretende Mitglieder von Ausschüssen erhalten auf Antrag für private
IT-Ausstattung, die für den Sitzungsdienst oder für die Vorbereitung der
Sitzungen der Gemeindeversammlung, der Ausschüsse oder der sonstigen kommunalen
Gremien genutzt werden, einen Zuschuss gemäß § 24 Abs. 4 GO.
(2) Für die Zuschussgewährung ist die Teilnahme am
elektronischen Sitzungsdienst unter Verzicht auf Papierversand
Grundvoraussetzung. Die Richtlinie zur Nutzung des Ratsinformationssystems
(Anlage zur Geschäftsordnung) ist dabei einzuhalten.
(3) Der Zuschuss beträgt pauschal 800 € für eine
gesamte Wahlperiode von fünf Jahren. Aus organisatorischen Gründen und um einem
personellen Wechsel (z. B. bei Rückgabe des Mandats) gerecht zu werden, wird
der Betrag als monatliche Pauschale in Höhe von 13,33 € ausgezahlt.
(4) Mit der Zahlung sind Kosten, die im Zusammenhang
mit der Nutzung der privaten IT-Ausstattung entstehen (z. B. Druck- und
Papierkosten), abgegolten.“
Die in Absatz 2 genannte
Richtlinie zur Nutzung des Ratsinformationssystems ist der Beschlussvorlage als
Anlage 2 beigefügt. Die Richtlinie wird als Anlage zur Geschäftsordnung der Gemeindeversammlung
der Gemeinde Witsum erlassen.
Der bisherige § 10 der
Hauptsatzung wird der neue § 13, der bisherige § 12 der neue § 14. Der
Regelungsinhalt des bisherigen § 11 ist im Satzungsmuster nicht mehr enthalten
und wird daher aus der Hauptsatzung gestrichen.
§
12
Verträge nach § 29 Abs. 2 GO
Der neue § 12 enthält im
Wesentlichen den Regelungsinhalt des § 9 der bisher gültigen Hauptsatzung.
Gegenüber diesem werden in § 12 der neuen Hauptsatzung die Wertgrenzen um
jeweils 500 € angehoben. Die Änderung dient der Anpassung der Wertgrenzen an
die übrigen in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenzen.
§
13
Verpflichtungserklärungen
Der Regelungsinhalt des
neuen § 13 entspricht im Wesentlichen dem des § 10 der bisherigen Hauptsatzung.
Wie im Fall des neuen § 12 werden auch im neuen § 13 die Wertgrenzen um jeweils
500 € angehoben, um diese an die übrigen in der Hauptsatzung festgelegten
Wertgrenzen anzupassen.
§
14
Veröffentlichungen
Bekanntmachungen der
Gemeinde Witsum erfolgen bislang durch Aushang an der Bekanntmachungstafel.
Aufgrund einer Änderung der Bekanntmachungsverordnung ist es mittlerweile
zulässig, Bekanntmachungen auch ausschließlich im Internet zu veröffentlichen.
Hiervon ausgenommen sind jedoch Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch, die
weiterhin (zusätzlich) durch Aushang erfolgen müssen.
Die Internetbekanntmachung
stellt eine zeitsparende ebenso wie zeitgemäße und bürgerfreundliche
Alternative zur Bekanntmachung über die Bekanntmachungstafeln dar. Durch die
Bereitstellung der Bekanntmachungen auf der Internetseite des Amtes Föhr-Amrum
(www.amtfa.de) reduziert sich nicht nur der Arbeitsaufwand für die zuständigen
Mitarbeitenden des Amtes, sondern auch das Risiko für formelle
Verfahrensfehler. Zudem können sich Bürgerinnen und Bürger jederzeit und
ortsunabhängig online über aktuelle Bekanntmachungen der Gemeinde informieren.
Die Hauptsatzung erhält
daher folgenden neuen § 14:
„§ 14
Veröffentlichungen
(zu beachten:
Bekanntmachungsverordnung, §§ 4 a, 6 a und 10 a BauGB)
(1) Satzungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung
auf der Internetseite www.amtfa.de bekannt gemacht.
(2) Jede Person kann sich Satzungen kostenpflichtig
zusenden lassen. Textfassungen werden in den Amtsgebäuden des Amtes Föhr-Amrum
in 25938 Wyk auf Föhr, Hafenstraße 23 und 25946 Nebel, Strunwai 5 zur Mitnahme
ausgelegt oder bereitgehalten.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von
Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
(4) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche
Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht
etwas anderes bestimmt ist.
(5) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche
Bekanntmachungen der Gemeinde werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel,
die sich am östlichen Ortseingang auf der Grünfläche der Gemeinde Witsum
(nördlich der Kreisstraße) befindet, bekannt gemacht. Der Inhalt der
ortsüblichen Bekanntmachung wird zusätzlich unter der Adresse nach Absatz 1 ins
Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf
www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.“