Beschlussempfehlung:
1.
Über die während der Beteiligung in Form einer
Auslegung und Veröffentlichung des Entwurfs des Bebauungsplans abgegebenen
Stellungnahmen der Öffentlichkeit (§ 3 (2) BauGB) und die im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 (2)
BauGB) eingegangenen Stellungnahmen wird entsprechend der in der beiliegenden
Abwägungstabelle (Anlage 1 dieser Vorlage) enthaltenen Abwägungsvorschläge
entschieden.
Der Amtsdirektor
wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von dem
Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
2. Der Entwurf der 1.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Oldsum für das Gebiet „Ortsteil Toftum“ und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.
3. Der Entwurf der 1.Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 der Gemeinde Oldsum für das Gebiet „Ortsteil Toftum“ und die Begründung sind erneut nach § 3 (2) BauGB im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind die in Satz 1 genannten Unterlagen öffentlich auszulegen.
4. Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind über die Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Wege zu benachrichtigen.
5. Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Nr. 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Inseln Föhr und Amrum haben sich aufgrund ihrer
naturräumlichen Lage zu einer der attraktivsten Fremdenverkehrsregionen
Norddeutschlands etabliert. Damit einhergehend hat sich der Tourismus für die
Insulaner zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor entwickelt. Durch die hohe
Nachfrage nach touristischem Wohnen wurde in der Vergangenheit zunehmend
Dauerwohnraum insbesondere zu Ferienwohnungen umgewandelt. Zudem besteht eine
hohe Nachfrage nach Zweitwohnungen, die als Wochenend- oder Ferienwohnung
genutzt werden. In der Folge gehen diese Wohnungen für das Dauerwohnen
verloren, so dass sich der Wohnungsmarkt zunehmend angespannt hat.
(Wohnungsmarktkonzept Föhr-Amrum, 2017)
Bereits mit dem Bebauungsplan Nr. 5, der am
15.11.2004 in Kraft getreten ist, hat die Gemeinde Oldsum Maßnahmen ergriffen,
um einer wie oben beschriebenen Entwicklung entgegenzuwirken. Mit der
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 5 wurden entsprechend folgende Planungsziele
verfolgt:
·
Einer nicht mehr verträglichen Anzahl von
Zweitwohnungen soll durch die Festsetzung der höchstzulässigen Anzahl der
Wohnungen in Wohngebäuden entgegengewirkt werden.
·
Durch die Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße
von 800 m² soll eine weitergehende Teilung von Grundstücken verhindert werden,
um die dörfliche Siedlungsstruktur zu erhalten.
·
Durch die Festsetzung einer offenen Bauweise mit
Einzelhausbebauung soll zusätzlich die vorhandene Siedlungsstruktur gesichert
werden.
·
Außerdem trifft der Bebauungsplan Nr. 5
Bestimmungen gem. § 22 BauGB, um das Plangebiet für Zwecke des Fremdenverkehrs
zu sichern.
Nach fast 17 Jahren wird deutlich, dass die
gewählten Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 5 nicht mehr genügen, um das
Erreichen der Planungsziele sicherzustellen. Um die Planungsziele weiter zu
stärken, soll daher mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 zusätzlich die
Art der baulichen Nutzung in dem Plangebiet festgesetzt werden. Vorgesehen ist
die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Dauerwohnen
und Touristenbeherbergung“.
Durch die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung
soll konkretisiert werden, in welchem Verhältnis die Nutzung „Dauerwohnen“ und
„Touristenbeherbergung“ stehen dürfen. Außerdem wird die Wohnnutzung auf
Hauptwohnsitze oder alleinige Wohnsitze beschränkt. Das Oberverwaltungsgericht
hat jüngst die Beschränkung der Wohnnutzung auf Hauptwohnsitze und alleinige
Wohnsitze für rechtmäßig und durch das legitime planerische Ziel, Wohnraum für
die heimische Bevölkerung zu erhalten, als gedeckt angesehen
(Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24.06.2020, AZ 1
KN 18/15).
Am 21.04.2021 hat die Gemeinde Oldsum den
Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Ortsteil
Toftum“ gefasst.
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) und § 4 Abs.
1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange) wurde nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2
Nr. 1 BauGB abgesehen.
Am 29.08.2022 hat die Gemeinde Oldsum den Entwurfs-
und Auslegungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Ortsteil
Toftum“ gefasst.
Die öffentliche
Auslage nach § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 20.10.2022 bis zum 22.11.2022 statt. Die
förmliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
fand vom 05.10.2022 bis zum 08.11.2022 statt.
Nach Abwägung der abgegebenen Stellungnahmen
wurde ein Geruchsgutachten erarbeitet und der Entwurf angepasst. Daher ist eine
erneute Auslage erforderlich.
Anlagen:
- Abwägungstabelle über die eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslage
- Planzeichnung (Stand 26.02.2024)
- Begründung (Stand 07.02.2024)
- Geruchsgutachterliche Stellungnahme BP5 Oldsum