Beschlussempfehlung:
Zu a)
Aufstellungsbeschluss
1. Für das Gebiet der öffentlichen Grünfläche
südlich des öffentlichen Parkplatzes, des Wellenbades und des
Regenwasserrückhaltebeckens von der Lüttmarschhalle bis zum Deich,
(Minigolfanlage und Lüttmarschhalle) wird eine 3. Änderung des Bebauungs
planes Nr. 25 durchgeführt.
Zu b) Festlegung der Planungsziele
2. Mit der Aufstellung dieser Bebauungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Umsetzung der
folgenden Planungsziele geschaffen werden:
2.1. Sicherung eines Standortes für eine öffentliche Toilettenanlage;
2.2. Ausweisung eines
Sondergebietes für Freizeitparknutzungen auf der Fläche der
vorhandenen Minigolfanlage
einschließlich einer gastronomischen bzw. Kiosknutzung
und einer Betreiberwohnung;
2.3. Ausweisung eines Sondergebiets für die Lüttmarschhalle als Mehrzweckhalle für
Einrichtungen der touristischen Infrastruktur (z. B. von der Witterung
unabhängige
Sport- und Spielaktivitäten, Veranstaltungen,
Lagerhalle).
3. Mit
der Ausarbeitung der Planunterlagen wird das Bau- und Planungsamt des Amtes
Föhr-Amrum
beauftragt.
4. Die öffentliche Unterrichtung und Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung soll über eine öffentliche Anhörung der Bürgerinnen und Bürger erfolgen (gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
5. Dieser Aufstellungsbeschluss ist öffentlich bekannt zu machen (gem. § 2 Abs. 1 BauGB).
Zu c) Verfahrensempfehlung zur frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit und der
Träger öffentlicher Belange
6. Die
Grundzüge der Planung für die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 für das
Gebiet der öffentlichen Grünfläche
südlich des öffentlichen Parkplatzes, des Wellenbades
und des Regenwasserrückhaltebeckens
von der Lüttmarschhalle bis zum Deich, (Minigolf-
anlage und Lüttmarschhalle) sowie
der Entwurf der Begründung dazu werden in den
vorliegenden Fassungen gebilligt.
7. Zugleich
wird die Amtsverwaltung beauftragt, die „vorgezogene Behördenbeteiligung“
nach
§ 4 Abs. 1 BauGB sowie die „frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3
Abs. 1
BauGB
vorzubereiten und durchzuführen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Bisheriger Ablauf
Mit der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 sollten die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden zur Aufwertung der vorhandenen Minigolfanlage, für deren räumliche Erweiterung in die umgebenden Bereiche um neue freizeitparkähnliche Angebote sowie für die zeitgemäße Erweiterung des Nutzungsspektrums der bestehenden Lüttmarschhalle um von der Witterung unabhängige Freizeitangebote in Zusammenhang mit der Nutzung des Minigolfgeländes.
Die Stadtvertretung hatte am 23.09.2008 einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss gefasst und zugleich den Änderungsbereich nach Osten über einen Teil der Gemeinbedarfsfläche des Aqua Wyk hinweg bis auf die Promenade erweitert, um eine Ausdehnung der Freizeitnutzungen auch dorthin zu ermöglichen.
Diese Planungskonzeption ist Gegenstand einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gewesen. Danach ist das Verfahren nicht weitergeführt worden, weil u. a. deutlich wurde, dass angesichts der wenig tragfähigen Untergrundverhältnisse die Aufstellung der ursprünglich geplanten Freizeitparkgeräte nicht mit vertretbarem Aufwand möglich war. Ebenso schied die Einbeziehung der Lüttmarschalle aus den Freizeitparküberlegungen aus. Zwischenzeitlich sind außerdem von der Witterung unabhängige Spiel- und Freizeitangebote an anderer Stelle entstanden.
Aktueller Anlass, Planungserfordernis
Ausgelöst durch Brandereignisse ist die planungsrechtliche Klärung und Regelungen der Rahmenbedingungen für das Gelände erforderlich geworden.
Auf Grund der geänderten Ausgangssituation erscheint eine Verkleinerung des Änderungsbereiches auf die bestehende Situation des Minigolfgeländes unter Einbeziehung der Lüttmarschhalle sinnvoll. Ferner sind die bisher in der Vorlage Nr. 1469 formulierten Planungsziele auf den aktuellen Regelungsbedarf umzustellen und neu zu fassen.
Verfahrensgang
Seitens des Bau- und Planungsamtes des Amtes Föhr-Amrum ist ein erster Planungsvorschlag für die Bebauungsplanänderung erstellt worden, der die bisherigen Erkenntnis berücksichtigt und die Grundzüge der Planung darstellt. Vor einer Beschlussfassung als Entwurfs- und Auslegungsbeschluss wären nun eine vorgezogene Behördenbeteiligung (nach § 4 Abs. 1 BauGB) sowie eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (nach § 3 Abs. 1 BauGB ) durchzu-führen.