Betreff
Durchführungsplan Nr. 2 und Bebauungsplan Nr. 45 der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet umgrenzt von Fasanenweg, Waldstraße, Badestraße und städtischem Grünstreifen hier: Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplanes Nr. 45
Vorlage
Stadt/001561/1
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussempfehlung:

 

  1. Zur Sicherung der Planung beschließt die Stadtvertretung die als Anlage beigefügte Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 45 der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet umgrenzt von Fasanenweg, Waldstraße, Badestraße und dem städtischen Grünstreifen.

  2. Die Amtsdirektorin wird beauftragt, im Namen der Stadt Wyk auf Föhr die Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Sachverhalt:

Am 28. Februar 2002 hat die Stadtvertretung die Durchführung eines Aufhebungsverfahrens für den Durchführungsplan Nr. 2 beschlossen. Dieser Plan umfasst das Gebiet umgrenzt von Fasanenweg, Waldstraße, Freyastraße und der Straße Am Grünstreifen.

 

Zeitgleich ist parallel hierzu die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes Nr. 45 beschlossen worden. Dessen Plangeltungsbereich bezieht sich auf das Gebiet des Durchführungsplanes Nr. 2, erweitert nach Norden bis zum städtischen Grünstreifen und nach Osten bis zur Badestraße. Somit wird das neue Plangebiet umgrenzt von Fasanenweg, Waldstraße, Badestraße und dem städtischen Grünstreifen.

Am 02.02.2006 ist diese Beschlussfassung bestätigt worden.

 

Erforderlichkeit der Veränderungssperre

Eine bereits zum damaligen Zeitpunkt zur Beratung vorgelegte Veränderungssperre ist nicht beraten und beschlossen worden, weil die auslösende Bauvoranfrage für diesen Vorgang zurückgezogen worden war.

Zwischenzeitlich sind im Bereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 45 verschiedene weitere Bauvoranfragen gestellt worden, die überwiegend unter Berücksichtigung der künftigen Bebauungsplanregelungen entschieden werden konnten.

 

Doch nicht alle Anfragen entsprachen den künftigen Bebauungsplanfestsetzungen, so dass in einem Fall eine Zurückstellung der Entscheidung über eine Bauvoranfrage für 1 Jahr gemäß § 15 BauGB erfolgt ist. Die Planaufstellung kann jedoch nicht innerhalb des Rückstellungszeitraumes abgeschlossen werden. Um die Sicherung der Planung auch über den Ablauf der Rückstellungsfrist hinaus gewährleisten zu können, ist daher der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich.