Beschlussempfehlung:
- Zur
Sicherung der Planung beschließt die Stadtvertretung die als Anlage
beigefügte Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich
des künftigen Bebauungsplanes Nr. 45 der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet
umgrenzt von Fasanenweg, Waldstraße, Badestraße und dem städtischen
Grünstreifen.
- Die Amtsdirektorin wird beauftragt, im Namen der Stadt Wyk auf Föhr die Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Sachverhalt:
Am 28. Februar 2002 hat die Stadtvertretung die Durchführung eines Aufhebungsverfahrens für den Durchführungsplan Nr. 2 beschlossen. Dieser Plan umfasst das Gebiet umgrenzt von Fasanenweg, Waldstraße, Freyastraße und der Straße Am Grünstreifen.
Zeitgleich ist parallel hierzu die Aufstellung eines neuen
Bebauungsplanes Nr. 45 beschlossen worden. Dessen Plangeltungsbereich bezieht
sich auf das Gebiet des Durchführungsplanes Nr. 2, erweitert nach Norden bis
zum städtischen Grünstreifen und nach Osten bis zur Badestraße. Somit wird das
neue Plangebiet umgrenzt von Fasanenweg, Waldstraße, Badestraße und dem
städtischen Grünstreifen.
Am 02.02.2006 ist diese Beschlussfassung bestätigt worden.
Erforderlichkeit der Veränderungssperre
Eine bereits zum damaligen Zeitpunkt zur Beratung vorgelegte
Veränderungssperre ist nicht beraten und beschlossen worden, weil die
auslösende Bauvoranfrage für diesen Vorgang zurückgezogen worden war.
Zwischenzeitlich sind im Bereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 45 verschiedene weitere Bauvoranfragen gestellt worden, die überwiegend unter Berücksichtigung der künftigen Bebauungsplanregelungen entschieden werden konnten.
Doch nicht alle Anfragen entsprachen den künftigen Bebauungsplanfestsetzungen, so dass in einem Fall eine Zurückstellung der Entscheidung über eine Bauvoranfrage für 1 Jahr gemäß § 15 BauGB erfolgt ist. Die Planaufstellung kann jedoch nicht innerhalb des Rückstellungszeitraumes abgeschlossen werden. Um die Sicherung der Planung auch über den Ablauf der Rückstellungsfrist hinaus gewährleisten zu können, ist daher der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich.