Betreff
Durchführungsplan Nr. 2 und Bebauungsplan Nr. 45 der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet umgrenzt von Fasanenweg, Waldstraße, Badestraße und städtischem Grünstreifen hier: Erlass einer 1. Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des künftig en Bebauungsplanes Nr. 45
Vorlage
Stadt/001561/2
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussempfehlung:

 

  1. Zur Sicherung der Planung beschließt die Stadtvertretung die als Anlage beigefügte Satzung über eine 1. Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 45 der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet umgrenzt von Fasanenweg, Waldstraße, Badestraße und dem städtischen Grünstreifen.

  2. Die Amtsdirektorin wird beauftragt, im Namen der Stadt Wyk auf Föhr die 1. Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Sachverhalt, Zeitablauf:

Am 28. Februar 2002 hat die Stadtvertretung die Durchführung eines Aufhebungsverfahrens für den Durchführungsplan Nr. 2 beschlossen. Dieser Plan umfasst das Gebiet umgrenzt von Fasanenweg, Waldstraße, Freyastraße und der Straße Am Grünstreifen.

 

Zeitgleich ist parallel hierzu die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes Nr. 45 beschlossen worden. Dessen Plangeltungsbereich bezieht sich auf das Gebiet des Durchführungsplanes Nr. 2, erweitert nach Norden bis zum städtischen Grünstreifen und nach Osten bis zur Badestraße. Somit wird das neue Plangebiet umgrenzt von Fasanenweg, Waldstraße, Badestraße und dem städtischen Grünstreifen.

Am 02.02.2006 ist diese Beschlussfassung bestätigt worden.

 

Am 19.05.2009 ist zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre beschlossen worden vor dem Hintergrund von Bauanfragen, die nicht den künftigen Bebauungsplanfestsetzungen entsprachen.

 

Nach einer vorgezogenen Behördenbeteiligung und einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist am 27.05.2010 der Entwurfs und Auslegungsbeschluss gefasst worden. Weitere Verfahrensschritte sind noch nicht erfolgt.

 

Erforderlichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre

Da die Planaufstellung bis zum Ablauf der Veränderungssperre nicht abgeschlossen werden kann, ist zur Sicherung der Planung ist der Erlass der 1. Verlängerung der Veränderungssperre erforderlich.