Beschlussempfehlung:
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
1.
Der Gebiet der 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 13 wird um den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 auf der
westlichen Seite der Strandstraße im Teilabschnitt zwischen Strand und der
Einmündung „am Golfplatz“ verkleinert.
2.
Der Entwurf für die 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 13 der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet nunmehr umgrenzt
im Norden vom Lerchenweg, "Am Charlottenheim" und der Gmelinstraße,
im Osten von der Westgrenze der Bebauung westlich von Amselweg und Drosselsteig
sowie dem Eulenkamp, im Süden vom Strand und "Am Golfplatz" und im
Westen von der Strandstraße im Teilabschnitt zwischen Strand und „am Golfplatz“
sowie dem öffentlichen Grünstreifen zwischen "Am Golfplatz" und
Lerchenweg und der Entwurf der Begründung dazu werden in den vorliegenden
Fassungen gebilligt.
3.
Da es sich um ein Verfahren für einen
Bebauungsplan der Innenentwicklung im Wege des beschleunigten Verfahrens gemäß
§ 13a BauGB handelt, wird von der öffentlichen Unterrichtung und Erörterung
über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung im Vorwege abgesehen.
4.
Der Entwurf zur Planänderung und die Begründung
sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu
informieren.
Sachdarstellung mit Begründung:
Planungsanlass, Problemstellung, Planungserfordernis
Die
Stadtvertretung der Stadt Wyk auf Föhr hat in der Sitzung am 09. Dezember 2010
den Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 der
Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet umgrenzt im
Norden vom Lerchenweg, "Am Charlottenheim" und der Gmelinstraße, im
Osten von der Westgrenze der Bebauung westlich von Amselweg und Drosselsteig
sowie dem Eulenkamp, im Süden vom Strand und "Am Golfplatz" und im
Westen von der Westgrenze des Geländes des AOK-Kinderheimes sowie dem
öffentlichen Grünstreifen zwischen "Am Golfplatz" und Lerchenweg gefasst.
Zugleich sind als
Planungsziele festgelegt worden, die Ausweisung eines Sondergebietes (SO)
„Wohnen und Touristenbeherbergung“ an Stelle des bislang festgesetzten Reinen
Wohnge-bietes“ (WR) sowie die Überprüfung und gegebenenfalls Neuregelungen der
Festsetzungen zu Nebenanlagen, Dachflächenfenstern und anderen gestalterischen
Gesichtspunkten.
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes insbesondere zum Maß der Nutzung bleiben unverändert. Es sollten im Rahmen des Änderungsverfahren jedoch zusätzlich diejenigen Punkte geklärt und gegebenenfalls neu geregelt werden, die in der Vergangenheit wiederholt zu bauordnungsrechtlichen Abläufen bis hin zu Gerichtsverfahren geführt haben (z. B. Regelungen zu Nebenanlagen, Schaukästen, Dachflächenfenster usw.).
Vor diesem Hintergrund ist eine Vorentwurf für die Änderung der Textfestsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 13 erstellt und mit dem Kreisbauamt im Vorwege abgestimmt worden.
Dabei ist u. a. deutlich geworden, dass der Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 zwischen auf der westlichen Seite der Strandstraße im Teilabschnitt zwischen Strand und der Einmündung „am Golfplatz“ nicht Bestandteil dieser 2. Änderung werden sollte, weil dieses Teilgebiet des Bebauungsplanes Nr. 13 auf Grund seines besonderen Nutzungszweckes (Kinderkurheim) bereits bezogen auf die Bauflächen als Sondergebiet festgesetzt ist. Dementsprechend wird dieser Bereich aus dem Geltungsbereich dieser 2. Änderung ausgeklammert.
Über die geänderten Textfestsetzungen für dieses Änderungsgebiet ist nun der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.
Verfahrensablauf
Da es sich bei diesem Änderungsverfahren um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, sind die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 13a BauGB erfüllt. Das bedeutet u. a., dass ein beschleunigtes Verfahren sinngemäß zum vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden kann. Damit entfällt die Durchführung einer Umweltprüfung und der damit verbundene Umweltbericht. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 (Anhörung als frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 4 Abs. 1 BauGB (vorgezogene Behördenbeteiligung) wird abgesehen. Nach dem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss werden die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung an die geänderte Festsetzung zur Art der Nutzung angepasst.