Betreff
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 der Stadt Wyk auf Föhr für den gesamten Strandbereich vom Hafen bis Greveling-Deich, insbesondere das Teilgebiet 46d für den Bereich am Aufstiegsbauwerk zum Nordseekurpark und das Teilgebiet 46g für den BereichHöhe Einmündung Parkstraße/Stockmannsweg hier: Entwufs- und Auslegungsbeschluss
Vorlage
Stadt/001841/3
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussempfehlung:

 

 

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

 

1.    Der Entwurf für die künftige 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 46 für das Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr am Strand, insbesondere für das Teilgebiet 46d im Bereich am Aufstiegsbauwerk zum Nordseekurpark und für das Teilgebiet 46g im Bereich Höhe Einmündung Parkstraße/Stockmannsweg sowie der Entwurf der Begründung dazu werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.


2.    Der Entwurf der Planänderung und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligten und über die öffentliche Auslegung zu informieren.



 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

 

Sachstand und bisheriger Ablauf

Der städtischen Hafenbetrieb hat die Erweiterung der Sondergebietsflächen in den beiden oben genannten Teilabschnitten der Strandzone beantragt. Es sollen die Entwicklung eines Wassersportzentrums sowie vergrößerte gastronomische Außenterrassen ermöglicht werden.

 

Nach einer ersten Vorabstimmung mit der Küstenschutzbehörde, dem Kreisbauamt, der unteren Naturschutzbehörde sowie der Landesplanungsbehörde sind von einem Planungsbüro die Planungsunterlagen sowie der Umweltbericht erarbeitet worden.

 

Die vorgezogene Behördenbeteiligung ist durch geführt worden und hat noch einige Ergänzungen zu den Planunterlagen ergeben. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wird vor der Beschlussfassung durch die Stadtvertretung noch durchgeführt werden.

 

Weitere Verfahrensweise

Das Planungsbüro hat nunmehr die Unterlagen so weit zusammengestellt, dass der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst werden kann, um danach die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchführen zu können.