Beschlussempfehlung:
Es wird ein Grundsatzbeschluss zur Zielsetzung der weiteren städtebaulichen Entwicklung gefasst:
Die bisherige
städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Wyk auf Föhr zur Betonung der
Dauerwohnnutzung und der Beschränkung der gewerbliche Vermietungsnutzung wird
beibehalten
a) in den Bebauungsplänen und
b) in den Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB (Milieuschutz).
Sachdarstellung mit Begründung:
Vorbemerkung
Die in der Vorlage Nr. 1917 dargestellten
Zusammenhänge zu den planungsrechtlichen Regelungen zum Verhältnis von
Dauerwohnnutzung und gewerblicher Vermietungsnutzung in Form von
Ferienwohnungen und Fremdenzimmern in der Stadt Wyk auf Föhr sind Gegenstand
eines Erörterungsgespräches mit Vertretern des Innenministeriums (Abteilung
Städtebau und Landesplanungsbehörde) sowie des Kreisbauamtes (Planungsabteilung
und untere Bauaufsichtsbehörde) am 12.07.2012 gewesen. Die Inhalte des
Gespräches sind im beigefügten Vermerk wiedergegeben (s. Anlage).
Ergebnis
Zur Vermeidung städtebaulicher Fehlentwicklungen wie auf der Insel Sylt ist die Beibehaltung der bisherigen Zielsetzung für die städtebauliche Entwicklung der Stadt Wyk auf Föhr sinnvoll, nämlich ein Nebeneinander von Dauerwohnen und Ferienwohnen zu ermöglichen, wobei das Dauerwohnen das Ferienwohnen überwiegen sollte.
Zugleich ist es Ziel den Charakter einer Stadt mit einer gemischten Nutzungsstruktur und einem überwiegenden Anteil an Dauerwohnbevölkerung erkennbar bleiben zu lassen bzw. zu erhalten. Den sogenannte Rollladensiedlungen außerhalb der Saisonzeiten gilt es entgegenzuwirken.
Weitere Vorgehensweise
Die in der Vorlage 1917 beschriebene grundsätzliche Entscheidung, ob die bisherige Zielrichtung für die städtebaulichen Entwicklung beibehalten oder eine Neufestlegung der städtebaulichen Zielsetzungen erfolgen soll, wird von daher im Sinne der Ziffer 1 entschieden:
Beibehaltung
der bisherigen städtebaulichen Zielsetzung
a) in den Bebauungsplänen
Zum Schutz der Dauerwohnnutzung bleibt es bei der Beschränkung der
gewerblichen Vermietungsnutzung in den vorhandenen Bebauungsplänen.
Bei künftigen Bebauungsplänen werden Sondergebiete für „Wohnen und
Touristenbeherbergung“ ausgewiesen bei gleichzeitiger Begrenzung der
gewerblichen Vermietungsnutzung nach Maßgabe des genehmigten Bestandes.
Wird eine Beschränkung der Beherbergungsnutzung festgesetzt, z. B. 40 %, ist
mit dem Kreisbauamt abzustimmen wie dem genehmigten Bestand, der in
Einzelfällen über die geplante künftige Zielsetzung hinausgeht,
planungsrechtlich Rechnung getragen werden kann.
b) in den Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB
Der in den vorhandenen Satzungen verankerte Milieuschutz wird beibehalten.
Bei der Neuaufstellung von Erhaltungssatzungen wird der Milieuschutz nach
Maßgabe des genehmigten Bestandes berücksichtigt.