für das Gebiet umgrenzt von Süderstraße, Mühlenstraße, Feldstraße und Badestraße und insbesondere für einen räumlichen Teilgeltungsbereich im nordwestlichen Teilabschnitt der Johannesstraße als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
hier: erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Beschlussempfehlung:
Entwurfs-
und Auslegungsbeschluss
1. Der Entwurfs und Auslegungsbeschluss vom 10.07.2015 wird aufgehoben.
2. Der Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 für das Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr umgrenzt durch Süderstraße, Mühlenstraße, Feldstraße und Badestraße und insbesondere für einen räumlichen Teilgeltungsbereich im nordwestlichen Teilabschnitt der Johannesstraße und der Entwurf der Begründung dazu werden in den vorliegenden geänderten Fassungen gebilligt.
3. Der überarbeitete Entwurf der Planänderung und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und über die öffentliche Auslegung zu informieren.
Sachdarstellung mit Begründung:
Ausgangslage, Problemstellung, Planungserfordernis
Der
Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 ist von der Stadtvertretung am 19.09.2013
gefasst worden. Ziele der Planänderung waren
1.
Im Interesse der Rechtsicherheit und zur
begrifflichen Klarstellung soll eine Regelung in den Bebauungsplan aufgenommen
werden, wonach Umbauten und Nutzungsänderungen im genehmigten baulichen Bestand
zugelassen werden, auch wenn das Maß der baulichen Nutzung überschritten ist.
2.
Die Zulässigkeit gastronomisch genutzter
Außenterrassen soll planungsrechtlich geregelt werden, in dem das festgesetzte
Maß der überbaubaren Flächen (GRZ) sowie die Baugrenzen in begrenzten Umfang
überschritten werden dürfen.
3.
Für einen Teilgeltungsbereich des
Bebauungsplanes sollen die Ausweisungen zum Maß der Nutzung, zum Verlauf der
Baugrenzen und zur Anzahl der Geschosse vor dem Hintergrund geänderter
städtebaulicher Zielvorstellungen planungsrechtlich geordnet und neu geregelt
werden.
Ursprüngliche
Inhalte des Entwurfs
Das mit der Planung beauftragte Kreisbauamt hatte einen Entwurf der Planänderung vorgelegt, worin auch die Angleichung der Textfestsetzung an die Inhalte der Ortsgestaltungssatzung vorgesehen waren. Diese Entwurfsfassung war Gegenstand der Beratung in der Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses am 04.06.2014. Die textlichen Inhalte des Entwurfs wurden im Wesentlichen gebilligt. Die Festsetzungen zu Baugrenzen sowie zum Maß der Nutzung in einem Teilbereich wurden dahingehend geändert, dass der neue Verlauf der Baugrenzen die bisher vorhandenen Baufelder abdeckte. Die angedachte Erhöhung des Nutzungsmaßes durch eine Umstellung von GRZ (Grundflächenzahl) auf die Festlegung einer absoluten Zahl als GR (überbaubare Grundfläche) war nach einer erneuten Stellungnahme des Kreisbauamtes städtebaulich nicht begründbar. Der Plan wäre durch eine solche Festsetzungsweise rechtlich angreifbar geworden.
Stattdessen hätte das Maß der Nutzung im gesamten Plangebiet angehoben werden müssen. Da dies den ursprünglichen Planungszielen zur Begrenzung des Nutzungsmaßes, die seit 1983 und 1995 mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt worden waren, zuwider gelaufen wäre, wurde das bisher festgesetzte Maß der Nutzung beibehalten und ein entsprechender Entwurfs- und Auslegungsbeschluss durch die Stadtvertretung am 10.07.2015 gefasst.
Weiterer Verfahrensablauf
Die nach dem
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss durchgeführte Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange machte u. a. deutlich, dass die pauschal formulierte
Ausnahmeregelung in Textziffer 3 vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung
nicht haltbar war. Mit dieser Regelung sollten in Fällen einer Überschreitung
des Maßes der Nutzung durch den genehmigten baulichen Bestand auch
Nutzungsänderungen und geringfügige Umbauten zulässig sein, sofern damit der
genehmigte Bestand nicht vergrößert würde.
Hinsichtlich der
örtlichen Bauvorschriften zur Gestaltung war in Textziffer 13 eine sinngemäße
Abweichungsregelung vorgesehen.
Die Rechtsprechung
sieht in der oben genannten pauschalisierten Regelung eine Unschärfe in der
Bestimmtheit der Bebauungsplansatzung. Dieser Mangel ist nur durch die
Benennung der einzelnen Fälle, in denen eine Überschreitung des Maßes der
Nutzung bzw. eine Abweichung von Gestaltungsvorschriften vorkommt, behebbar. Das bedeutet, es war eine
Bestandsaufnahme erforderlich, welche die Übereinstimmung eines jeden
genehmigten Gebäudes mit den planungsrechtlichen (Maß der Nutzung) und den
bauordnungsrechtlichen (Gestaltung) Vorgaben des Bebauungsplanes überprüfte.
Änderung des Entwurfes
Die Bestandsaufnahme
hinsichtlich des Maßes der Nutzung ergab, dass allein eine ausnahmsweise
Überschreitungsregelung nicht möglich ist angesichts der Anzahl der Fälle.
Stattdessen wird der Entwurf dahingehend geändert, dass durch eine Erhöhung des
Maßes der Nutzung in Teilbereichen die Mehrzahl der Überschreitungsfälle
entfällt.
Die
Abweichungsregelung zu den örtlichen Bauvorschriften entfällt, weil in solchen
Fällen eine Einzelfallregelung möglich ist, ohne die Grundzüge der Planung in
Frage zu stellen.
In Zusammenhang mit
Erhaltungssatzungsgebäuden wird jedoch eine Ausnahmeregelung zu gestalterischen
Vorgaben eingeführt um keine Widersprüche im Satzungsrecht entstehen zu lassen.
Erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Vor dem oben
beschriebenen Hintergrund ist der bisherige Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
aufzuheben und eine neue sinngemäße Beschlussfassung über den geänderten
Entwurf herbeizuführen. Danach können eine erneute Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange sowie die öffentliche Auslegung durchgeführt werden.