für das Gebiet umgrenzt von Süderstraße, Mühlenstraße, Feldstraße und Badestraße als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
hier: a) erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Beschlussempfehlung:
a)
Erneuter
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
- Der
Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 der Stadt Wyk auf Föhr
für das Gebiet umgrenzt von Süderstraße,
Mühlenstraße, Feldstraße und Badestraße sowie der Begründung werden
in den vorliegenden Fassungen gebilligt.
oder aber: wird mit folgenden Änderungen gebilligt:
- Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 der Stadt Wyk auf Föhr für das Gebiet umgrenzt von Süderstraße, Mühlenstraße, Feldstraße und Badestraße, und die Begründung sind nach § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen.
- Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a
BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
aufgestellt.
Sachdarstellung mit Begründung:
Ausgangslage, Problemstellung, Planungserfordernis
Der
Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 22 ist von der
Stadtvertretung am 19.09.2013 gefasst worden. Ziele der Planänderung waren
1.
Im Interesse der Rechtsicherheit und zur
begrifflichen Klarstellung soll eine Regelung in den Bebauungsplan aufgenommen
werden, wonach Umbauten und Nutzungsänderungen im genehmigten baulichen Bestand
zugelassen werden, auch wenn das Maß der baulichen Nutzung überschritten ist.
2.
Die Zulässigkeit gastronomisch genutzter
Außenterrassen soll planungsrechtlich geregelt werden, in dem das festgesetzte
Maß der überbaubaren Flächen (GRZ) sowie die Baugrenzen in begrenzten Umfang
überschritten werden dürfen.
3. Für
einen Teilgeltungsbereich des Bebauungsplanes sollen die Ausweisungen zum Maß
der Nutzung, zum Verlauf der Baugrenzen und zur Anzahl der Geschosse vor dem
Hintergrund geänderter städtebaulicher Zielvorstellungen planungsrechtlich
geordnet und neu geregelt werden.
Des Weiteren sollte eine Überarbeitung der
örtlichen Bauvorschriften gemäß § 84 LBO in Abstimmung mit der
Ortsgestaltungssatzung der Stadt Wyk auf Föhr
für das Gebiet der Wyker Altstadt erfolgen.
Ursprüngliche
Inhalte des Entwurfs
Das mit der Planung beauftragte Kreisbauamt hatte einen Entwurf der Planänderung vorgelegt, worin eine Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung vorgesehen war, da angesichts der Anzahl der Fälle von Überschreitungen keine Ausnahmeregelung greifen konnte. Es wurde die Abweichungsregelung zu den örtlichen Bauvorschriften wieder herausgenommen, da hier eine Einzelfallregelung möglich ist ohne die Grundzüge der Planung in Frage zu stellen.
Im letzten Entwurfs- und Auslegungsbeschluss vom 12.05.2016 wurde zukunftsblickend zu der BauGB-Novelle 2017 der Gebietstyp in ein sonstiges Sondergebiet „SO – gemischte Nutzung und Tourismus“ geändert, um Regelungen für Dauerwohnen und Tourismus festzusetzen.
Weiterer Verfahrensablauf notwendige Änderungen der Planung:
Im Rahmen der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit wurden
Eingaben gemacht, die im Rahmen der weiteren Planung Berücksichtigung finden
sollen.
Die bisher festgesetzten
Baugrenzen und -linien führen in einzelnen Fällen zu ungewollten
Benachteiligungen und Einschränkungen. Die Baugrenzen wurden daher dem
genehmigten Bestand angepasst. Die Festsetzungen der Baulinien wurden
aufgehoben. An den festgesetzten Ausnutzungszahlen werden keine Änderungen
vorgenommen.
Im Weiteren soll die
Festsetzung des Gebietstyps „SO – gemischte Nutzung und Tourismus“ aufgrund der
neuen Vorgaben der BauGB- und BauNVO -Novelle 2017 zu „SO – Dauerwohnen und
Touristenbeherbergung“ geändert werden. Ebenso wird der Festsetzungskatalog
angepasst. Unter anderem soll festgesetzt werden, dass ab einer Geschossfläche
von 120m² eine Dauerwohnnutzung von mindestens 40% der Geschossfläche
geschaffen werden muss. Dadurch soll über die Erhaltungssatzung hinaus der
genehmigte Dauerwohnbestand vor einer Umwandlung geschützt werden.
Ferner befinden sich
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vorhandene gewerbliche Nutzungen, welche
langfristig gesichert werden sollen. Auf Grundlage dessen wird das Sondergebiet
in ein Sondergebiet 1 und ein Sondergebiet 2 unterteilt.
Sondergebiet 1
umfasst die östlichen Teilbereiche der Süderstraße, der Feldstraße sowie die
komplette Mühlenstraße.
Der zukünftige
Festsetzungskatalog des Sondergebiet 1 führt diverse gewerbliche Nutzungen die
allgemein zulässig sind auf. Hingegen im Sondergebiet 2 nur ausnahmsweise
gewerbliche Nutzungen entstehen können. Dies dient zum einer Stärkung der innenstadtnahen
gewerblichen Bereiche, zum anderen schützt es den vorhandenen Wohnraum vor
einer möglichen Umwandlung.
Erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Vor dem oben
beschriebenen Hintergrund ist ein erneuter der bisherige Entwurfs- und
Auslegungsbeschluss zu fassen.
Aufgrund des Umfangs
der Änderung sind sowohl die Träger öffentlicher Belange sowie die
Öffentlichkeit im Rahmen der Vorgaben des § 4a Abs. 3 BauGB erneut zu
beteiligen.
Unter
Berücksichtigung der Änderungen und der Größe des Plangebietes soll die erneute
Auslegung regulär nach den Vorgaben der §§ 3 Abs. 2 sowie 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt
werden.