hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Beschlussempfehlung:
1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 10 der Gemeinde Utersum für das Gebiet für das Grundstück des
Hotels „Zur Post“ westlich Jaardenhuug und südlich Boowen Taarep und die
Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.
oder aber: mit folgenden Änderungen gebilligt:
2. Der Entwurf des
Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und
die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von der
Auslegung zu benachrichtigen.
- Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a
Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Deshalb wird von der Durchführung einer
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a
BauGB, von den Angaben nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten
umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden
Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der frühzeitigen Unterrichtung
der Behörden nach § 4 Abs.1 BauGB abgesehen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter/satzungsgemäße Anzahl der Mitglieder
des *-Ausschusses
Davon anwesend: * , Ja-Stimmen: ,
Nein-Stimmen: ,
Stimmenthaltungen:
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende
Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter /
Mitglieder des *-Ausschusses von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen;
sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Gemeinde Utersum hat die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 10 beschlossen. Ziel ist es, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für den geplanten Umbau und die
Modernisierung des Hotels „Zur Post“ zu schaffen. Die Gemeinde möchte damit die
Voraussetzungen dafür schaffen, dass ein mittelständischer Hotelbetrieb mit
angeschlossener Gastronomie zukunftsfähig werden kann und somit der Gemeinde
auch zukünftig erhalten bleibt.
Die geplanten Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen
erfordern eine Änderung des bisherigen Bebauungsplanes Nr. 5 b. Hierbei sind im
Wesentlichen Änderungen am Maß der baulichen Nutzung sowie bei den
Gestaltungsfestsetzungen erforderlich. Im Hinblick auf das Hauptgebäude
spiegeln diese Änderungen (Gebäude- und Traufhöhe, Dachaufbauten,
Grundflächenzahl und Zahl der Vollgeschosse) jedoch den ohnehin bereits
vorhandenen (und genehmigten) Bestand dar, es erfolgt quasi eine nachträgliche
Anpassung.
Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch ist der Entwurf
des Bebauungsplans für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und die
Behörden sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Dazu ist von der Gemeinde
der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.