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Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung zum 17. Mai 2021

12. 05. 2021

Die Landesregierung hat am 11. Mai eine Neufassung der Corona- Bekämpfungsverordnung beschlossen (www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung). Diese tritt am 17. Mai in Kraft. Die Neufassung dient der Umsetzung der bereits angekündigten Lockerungen bei den Einschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus. Die Verordnung vom 11. Mai ist befristet bis zum 6. Juni 2021.


Unverändert bleiben insbesondere das Abstandsgebot, das Verbot von Veranstaltungen im privaten Raum und das Verbot von Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume. Die bisherigen Regelungen für den Einzelhandel und Dienstleistungen bleiben weitgehend unverändert. Auch Diskotheken etc. bleiben geschlossen.


Wichtig: Diverse Angebote und Einrichtungen sind dem Text der Verordnung nach nur für getestete Personen zugänglich. In all diesen Fällen gilt dies gemäß § 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) stets auch für geimpfte und genesene Personen.


Für dieses negative Testergebnis gibt es folgende vier Möglichkeiten

  • Ein Selbsttest, der vor Ort unter Aufsicht des Betreibers der Einrichtung stattfindet (z.B. Hotel, Restaurant), maximal 24 Stunden alt.
     
  • Ein Schnelltest durch geschultes Personal des Arbeitgebers, max. 24 Stunden alt.
     
  • Ein Schnelltest in einem Testzentrum/durch Arzt oder Apotheker, max. 24 Stunden alt (alle § 2 Nr. 7 SchAusnahmV).
     
  • Ein  PCR-Test  (Labortest),  der  maximal  48  Stunden  alt  sein  darf  (§  4  Abs.  3 Corona-Bekämpfungsverordnung).

 

Berücksichtigung geimpfter und genesener Personen
 

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes regelt zwei Wege, um geimpfte und genesene Personen mit getesteten Personen gleichzustellen und von bestimmten Einschränkungen zu befreien. Außerdem gibt es eine besondere Befreiung in der Corona-Bekämpfungsverordnung.


Diese Personengruppen sind wie folgt definiert:

  • Geimpfte: asymptomatische Personen, die über eine vollständige Schutzimpfung verfügen. Dies gilt als erfüllt,
     
  • wenn seit der letzten mit dem jeweiligen Impfstoff erforderlichen Einzelimpfung 14 Tage vergangen sind oder
     
  • wenn bei einer genesenen Person eine Einzelimpfung vorliegt.
     
  • Erforderlich ist ein Impfnachweis, der auf Papier oder in digitaler Form vorliegen kann und in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache zulässig ist (§ 2 Nr. 2 SchAusnahmV).
  • Genesene: asymptomatische Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind. Ein solcher Genesenennachweis beruht auf einem positiven Labortests (PCR-Test), der mindestens 28 Tage und maximal 6 Monate zurückliegt. Der Genesenennachweis kann digital oder auf Papier und in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorliegen. Wichtig ist also, dass Infizierte ein Dokument über ihren positiven PCR-Test aufbewahren.
 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay

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