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Vergnügungssteuer, Spielgerätesteuer

Die Stadt Wyk auf Föhr ist derzeit die einzige Gemeinde im Bereich des Amtes Föhr-Amrum, in der für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten eine Steuer erhoben wird.

 

Nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Vergnügungssteuer (Az.: 10 C 5.04, 10 C 8.04 und 10 C 9.04) musste auch in Wyk auf Föhr eine neue Bemessungsgrundlage für die Steuer festgelegt werden. Die Stadtvertretung hat deshalb in ihrer öffentlichen Sitzung am 9. Dezember 2010 eine komplett neue Spielgerätesteuersatzung verabschiedet, die ab dem 1. Januar 2011 maßgeblich ist. Danach gilt jetzt nicht mehr der sogenannte Stückzahlmaßstab allein. Bemessungsgrundlage ist jetzt (bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit) grundsätzlich die elektronisch gezählte Bruttokasse eines jeden Einzelgerätes.

 

Für die Halter bzw. Aufsteller von Spielgeräten bedeutet die neue Satzung zweifellos einen spürbaren Mehraufwand im Zusammenhang mit dem Steueranmelde- und Erhebungsverfahren: Während in der Vergangenheit lediglich Zu- und Abgangsmeldungen im Gerätebestand mitzuteilen waren, bedarf es jetzt einer monatlichen Steuererklärung mit Auswertung der elektronisch gezählten Bruttokasse eines jeden Gerätes. Zur Erfüllung der Melde- und Anzeigepflichten stehen den Steuerpflichtigen Formulare zur Verfügung, die auch hier als PDF-Dokumente zum Herunterladen angeboten werden:

 

1. Formulare für die handschriftliche Ausfüllung:

 

2. Aktive Formulare mit automatischen Berechnungsfunktionen für die Ausfüllung am PC (am Rechner muss die Funktion JavaScript zugelassen sein):

 

Die oder der Steuerpflichtige hat die Steuer im Anmeldeformular selbst zu errechnen (bzw. durch die automatischen Berechnungsfunktionen in den Formularen zu Ziffer 2 errechnen zu lassen) und die Spielgerätesteuer-Anmeldung nunmehr monatlich bis zum 20. Tag nach Ablauf des Steueranmeldezeitraumes an das Amt Föhr-Amrum zu übermitteln. Wie bisher muss bis zu diesem Tag auch die Steuer - und zwar ohne weitere Aufforderung - monatlich an das Amt gezahlt werden. Ein förmlicher Steuerbescheid wird nur dann erteilt, wenn der selbst errechnete Steuerbetrag fehlerhaft ist und abweichend festgesetzt werden muss.

 

Es wird empfohlen, an dem praktischen SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

Häufig nachgefragt

 
 

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Amt Föhr-Amrum

- Der Amtsdirektor -
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25938 Wyk auf Föhr

 

Telefon (04681) 5004-0

Telefax (04681) 5004-850

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