BannerbildGrafik zu den 17 NachhaltigkeitszielenLuftbild Wyk Innenstadt mit Hafen, im Hintergrund die NordseeLuftbild vom Leuchtturm Amrum mit Dünen, im Hintergrund die NordseeLuftbild Godelniederung Witsum, im Hintergrund die Nordsee und AmrumLuftbild Wittdün mit Hafen und NordseeLuftbild Wyk Südstrand, Nordsee und StrandabschnittLuftbild Norddorf, im Hintergrund Felder, Dünen, Strand und NordseeLuftbild Inseldörfer mit Feldern, im Hintergrund NordseeLuftbild Utersumer Strand mit Nordsee, Dünen und Forst
  • Link zur Seite versenden
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Leitfaden für gängige Genehmigungsverfahren

An dieser Stelle finden Sie einen Leitfaden für die gängigen Genehmigungsverfahren:

 

 

Veranstaltungen

Private Veranstaltung und Veranstaltungen ohne Alkoholausschank:
  • Anfrage bei der zuständigen Gemeinde (Wyk - städtischer Hafenbetrieb, Nieblum -Gemeinde Nieblum, Utersum- Gemeinde Utersum), wenn erforderlich Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis

  • Für den Deichbereich und im Watt, ab 100 m von der Deichkante, ist die Zustimmung vom Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (LKN.SH) einzuholen. www.schleswig-holstein.de/DE/landesportal/servicemeta/kontakt 

  • Für den Bereich ab Deichkante bis 100 m ist die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Nordfriesland einzuholen. https://www.nordfriesland.de/Quicknavigation/Kontakt/

  • Bei Veranstaltungen auf dem Wasser oder beim Einsatz von Lichteffekten (Feuerwerk, Leuchtfeuer ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Elbe-Nordsee einzubeziehen- Mail:

 

Öffentliche Veranstaltungen mit Alkoholausschank:
  • Antrag nach §12 GastG bei der örtlichen Ordnungsbehörde (Gewerbeangelegenheit), evtl. ist die Einreichung eines Sicherheitskonzeptes erforderlich

  • Für den Deichbereich und im Watt, ab 100 m von der Deichkante, ist die Zustimmung vom Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein (LKN.SH) einzuholen. www.schleswig-holstein.de/DE/landesportal/servicemeta/kontakt

  • Für den Bereich ab Deichkante bis 100 m ist die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Nordfriesland einzuholen. https://www.nordfriesland.de/Quicknavigation/Kontakt/

  • Bei Veranstaltungen auf dem Wasser oder beim Einsatz von Lichteffekten (Feuerwerk, Leuchtfeuer ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Elbe-Nordsee einzubeziehen- Mail:
     


Drohnenflüge im Strand- und Wattbereich:

  1. Für Drohnenflüge im Strandbereich benötigt der Betreiber, ob Gewerblich oder Privat, grundsätzlich eine luftrechtliche Genehmigung von der Luftfahrtbehörde Schleswig-Holstein.

    Ansprechpartner:
    Luftfahrtbehörde Schleswig-Holstein
    Edwin Eweleit
    Mercatorstraße 9, 24106 Kiel
    Telefon: +49 431 383-2408
    Telefax: +49 431 383-2754
    E-Mail:
    Internet: www.lbv-sh.de
     

  2. Die Erlaubnis von der Luftfahrtbehörde wird dem Ordnungsamt vorgelegt, damit eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden kann.

    Ansprechpartnerin Amrum:
    Anke Delius
    Telefon: 04682 9411-20
    Mobil: 0151 547 215 86
    E-Mail:

    Ansprechpartnerin Föhr:
    Anni Christiansen
    Telefon: 04681 5004-852
    E-Mail:
     

  3. Bei Strandnutzung ist außerdem die Zustimmung des jeweiligen Bürgermeister*in erforderlich.
     

  4. Bei Projekten im Bereich des Wattenmeeres sind außerdem die Untere Naturschutzbehörde bzw. der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein zu beteiligen:

    Kreis Nordfriesland                                                                     
    Fachdienst Umwelt  
    Marktstr. 6, 25813 Husum 
    Telefon: 04841 67-326
    Fax: 04841 67-891 326  
    E-Mail:
    www.nordfriesland.de

    Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und 
    Meeresschutz Schleswig-Holstein
    Herzog-Adolf-Straße 1, 25813 Husum
    Telefon: 04841 667-0
    Fax: 04841 667-115
    E-Mail:

 

 

Nutzung von Metalldetektoren an Badestränden

Es besteht eine generelle denkmalrechtliche Genehmigung des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein als zuständige obere Denkmalschutzbehörde zur Suche nach modern verlorenen Gegenständen mit einem Metalldetektor an den ausgewiesenen Badestränden der Nord- und Ostsee sowie an den Binnenseen Schleswig-Holsteins. Ausgenommen ist das Gebiet der Hansestadt Lübeck.

 

Als Strand gilt der Bereich, der wasserseitig durch das mittlere Tideniedrigwasser bzw. das Watt oder – an tidefreien Ufern – durch den mittleren Wasserstand und landseitig durch den Beginn des Pflanzenbewuchses, die Böschung der Steilküste oder den Dünenfuß begrenzt wird.

Hinweis: Es besteht eine gesetzliche Mitteilungs- und Anzeigepflicht für das Entdecken oder Auffinden von Kulturdenkmalen (§ 15 DSchG SH 2015, Funde)!
 

Archäologisches Landesamt Schleswig-Holstein
Abteilung Denkmalschutz und Archäologische Landesaufnahme
Brockdorff-Rantzau-Str. 70
24837 Schleswig

 

Befahren der Fußgängerzone 

Den Antrag zum Befahren der Fußgängerzone finden Sie in der Formular-Auflistung.  


Verkehrsrechtliche Anordnung

Den Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung finden Sie in der Formular-Auflistung
 

Antrag auf Sondernutzung öffentlicher Flächen 

Informationen sowie Anträge finden Sie auf der Seite zur Sondernutzung.

 

Das Ordnungsamt Föhr - Amrum weist explizit daraufhin, dass Genehmigungsverfahren mindestens zwei Wochen im Voraus zu beantragen sind. So ist gewährleistet, dass über das entsprechende Genehmigungsverfahren entschieden werden kann.