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Coronavirus: Neue Landesverordnung - was ab dem 17. Mai gilt

13. 05. 2021

Neue Kontaktregeln in den Außenbereichen, mehr Möglichkeiten für Freizeit- und Kulturangebote, Jugendarbeit und Sport, Beherbergungsangebote und Innengastronomie: Ab dem 17. Mai gilt die neue Corona-Bekämpfungsverordnung der Landesregierung. Die Öffnungsschritte ermöglichen insbesondere außerhalb geschlossener Räume wieder mehr gemeinsame Aktivitäten.

Die wichtigsten Neuregelungen

Kontakte

  • Gelockerte Kontaktregelungen für private Treffen im Außenbereich: Insgesamt zehn Personen aus bis zu zehn Haushalten dürfen sich treffen. Im Innenbereich bleiben die bisherigen Kontaktregelungen gültig (Haushalt plus eine Person beziehungsweise maximal fünf Personen aus zwei Haushalten).

Veranstaltungen, Gemeinschaftseinrichtungen und Versammlungen

  • Veranstaltungen im Außenbereich sind in der Regel mit negativen Tests der Teilnehmenden und weiteren Auflagen möglich.
     
  • Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen (zum Beispiel auf Campingplätzen oder in Freibädern) dürfen mit Ausnahme von Saunen und Whirlpools geöffnet werden.
     
  • Bei Versammlungen außerhalb geschlossener Räume wird die zulässige Teilnehmerzahl auf 250 erhöht (bisher maximal 100).

Gastronomie und Beherbergung

  • Gaststätten dürfen unter Auflagen auch ihre Innenbereiche wieder öffnen: Gäste müssen einen Testnachweis vorlegen, vollständig Geimpfte (mindestens zwei Wochen nach der zweiten Impfung) einen Impfausweis oder eine Impfbescheinigung. Grundsätzlich dürfen maximal fünf Personen aus zwei Haushalten an einem Tisch sitzen. Außerhalb geschlossener Räume dürfen an einem Tisch nun grundsätzlich bis zu zehn Personen (aus zehn Haushalten) sitzen.
     
  • Hotels, Pensionen und andere Beherbergungsbetriebe dürfen unter Auflagen auch für touristische Übernachtungen öffnen. Gäste müssen bei der Anreise negative Tests vorweisen (Antigen-Schnelltest maximal 24 Stunden, PCR-Test maximal 48 Stunden alt). Alle 72 Stunden müssen weitere Nachweise vorgelegt werden.

Freizeit

  • Die Ausflugsschifffahrt wird unter Auflagen zugelassen.
     
  • Zusätzliche Außenbereiche von Freizeit- und Kultureinrichtungen, wie zum Beispiel Freizeitparks, können öffnen. Für einen Besuch von Kultureinrichtungen im Innenbereich (Museen, Ausstellungen) sind negative Tests erforderlich.
     
  • Auch im Sport ist wieder mehr möglich: Im Innenbereich dürfen nun bis zu zehn Kinder und Jugendliche ohne Körperkontakt in festen Gruppen und unter Anleitung Sport treiben. Im Außenbereich ist dies mit bis zu 20 Kindern und Jugendlichen möglich. Das Schwimmen in Bahnen und Schwimmunterricht in Freibädern und Außenbecken wird erlaubt. Es sind unter Auflagen wieder Wettkämpfe im Amateursport außerhalb geschlossener Räume möglich.
     
  • Außerschulische Bildungsangebote sind in den Außenbereichen (mit Auflagen) wieder als Präsenzangebote möglich.
 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay

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