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Coronavirus: Bund und Länder verabreden weitere Maßnahmen

03. 12. 2021

Bundesregierung und Ministerpräsidenten haben am 2. Dezember 2021 einen Beschluss über das weitere Vorgehen in der gegenwärtigen Corona-Situation gefasst.

 

 

 

Dessen wesentlichen Punkte sind:

 

  • Der Zugang zu Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Gastronomie soll bundesweit auf Geimpfte und Genesene begrenzt werden (2G-Regelung). In Schleswig-Holstein ist dies bereits gängige Praxis.
     
  • Die 2G-Regelung soll bundesweit auf den Einzelhandel ausgeweitet werden. Für Schleswig-Holstein hat die Landesregierung dies bereits mit Wirkung ab dem 4. Dezember 2021 angekündigt, eine entsprechende Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung wird derzeit vorbereitet.
     
  • Private Zusammenkünfte mit Teilnahme von nicht geimpften und nicht genesenen Personen sollen auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt werden. Private Treffen zwischen ausschließlich Geimpften und Genesenen werden nicht beschränkt.
     
  • Überregionale Großveranstaltungen (Sport, Kultur etc.) sollen durch eine Begrenzung der Auslastung und eine Zuschauer-Obergrenze eingeschränkt werden. Hier ist im Einzelnen vorgesehen:
     
    • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen darf die Kapazität nur bis zu 30 bis 50 Prozent ausgeschöpft werden (maximale Gesamtzahl: 5000 Zuschauer).
       
    • Auch bei Veranstaltungen im Freien darf die Kapazität nur bis zu 30 bis 50 Prozent ausgeschöpft werden (maximal 15.000 Zuschauer).
       
    • Zugang (auch im Außenbereich) haben nur Geimpfte oder Genesene (2G) und es sind medizinische Masken zu tragen.
       
  • Bundesweit soll an allen Schulen die Maskenpflicht gelten (in Schleswig-Holstein bereits umgesetzt).
     
  • An Silvester und Neujahr wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf Plätzen, auf denen mit viel Publikum zu rechnen ist und die durch die Kommunen zu definierenden sind.
     
  • Es wird ein Verkaufsverbot für Feuerwerk geben, das der Bund regeln muss. Für die betroffenen Unternehmen soll es eine Wirtschaftshilfe geben.
     
  • In Gebieten mit einem Inzidenzwert von über 350 sollen Clubs und Diskotheken in Innenräumen geschlossen werden. Schleswig-Holstein ist wegen des Inzidenzwertes davon absehbar nicht betroffen.
     
  • In Kreisen mit einem Inzidenzwert von über 350 sollen private Feiern etc. auf 50 (Innenräume) bzw. 200 Personen (Außenbereich) begrenzt werden. Auch davon ist Schleswig-Holstein wegen des Inzidenzwertes absehbar nicht betroffen.
     
  • Der Bund wird den Kreis der Personen ausweiten, die Impfungen durchführen dürfen (Apotheker, Pflegefachkräfte und Zahnärzte). Der genaue Zeitpunkt hierfür bleibt noch unklar.
     
  • Bis Ende 2021 wollen sich Bund und Länder darüber verständigen, in welcher Weise die Gültigkeit des Impfstatus zeitlich begrenzt wird (z.B. auf neun Monate nach der zweiten bzw. dritten Impfung).
     
  • Der Bund wird im Vorgriff auf eine allgemeine Impfpflicht eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte insbesondere in Altenpflegeeinrichtungen und Krankenhäusern regeln. Eine entsprechende Änderung des Infektionsschutzgesetzes ist bereits in Arbeit und könnte noch im Dezember vom Bundestag beschlossen werden.
     
  • Außerdem soll der Bundestag eine allgemeine Impfpflicht beschließen, die ungefähr ab Februar 2022 gelten soll.

 

Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Daniel Günther hat zu den o.g. Beschlüssen folgendes angekündigt:

 

  • Bei der 2G-Regelung im Einzelhandel werden von den Händlern nur ein deutlicher Aushang und Stichproben verlangt und keine flächendeckende Einlasskontrollen. Ein Bußgeld wird nur für die Kunden angedroht, die vorschriftswidrig ein Geschäft betreten. Kontrollen sollen auch Polizei und Ordnungsämter durchführen.
     
  • Für den Einzelhandel werden folgende Ausnahmen von der 2G-Regel bei Geschäften des täglichen Bedarfs gelten: für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Geschäfte für medizinische Hilfsmittel und Produkte, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Buchhandlungen, Bau- und Gartenmärkte, Blumengeschäfte, Tierbedarfsmärkte sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln). Im Fall von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich.
     
  • Folgende von den Ländern verabredeten Maßnahmen werden erst mit der nächsten anstehenden Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung ab dem 15. Dezember 2021 umgesetzt, mit der im Laufe der 49. oder 50. Kalenderwoche zu rechnen ist.
     
    • Weitergehende Beschränkung der Private Zusammenkünfte auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes.
       
    • Begrenzung der Auslastung und Obergrenze von Zuschauern bei Großveranstaltungen. Dabei soll die Kapazitätsgrenze von 50 Prozent ausgeschöpft werden.
       
    • Einführung der 2GPlus-Regel für Diskotheken, Bars und Clubs.
       
    • Einführung der 2GPlus-Regel für touristische Beherbergungen.
       
    • Einführung der Maskenpflicht in nicht näher bestimmten Bereichen in Innenbereichen.
       
  • Es wird noch offen gehalten, ob das Ansammlungsverbot an Silvester/Neujahr in Schleswig-Holstein tatsächlich umgesetzt wird.
 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay

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