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Coronavirus: Testpflicht für Kita-Eltern

03. 02. 2022

Die Landesregierung hat am 2. Februar 2022 die Corona-Bekämpfungsverordnung geändert. Die Änderungen treten am 3. Februar 2022 in Kraft. Damit werden insbesondere die neuen Testregelungen für den Bereich der Kinderbetreuung umgesetzt.

 


Die wesentlichen Änderungen:

 

  • Die Testpflicht mindestens dreimal wöchentlich gilt nun auch für diejenigen geimpften Kindertagespflegepersonen und Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen, die eine Auffrischungsimpfung haben. Die Ausnahme für diese Gruppe – bisher genügte eine anlass- oder symptombezogene Testung – wird gestrichen. Für ungeimpfte Beschäftigte bleibt es bei der täglichen Testung.
     
  • Für Eltern wird eine neue Testpflicht eingeführt. Sie besteht nicht für beide Elternteile, sondern nur für „mindestens eine im Haushalt des Kindes lebende sorgeberechtigte Person“. Diese Testpflicht gilt unabhängig vom Impfstatus der Eltern. Testen sollte sich laut Begründung die Person mit dem umfangreichsten Kontakt zum Kind.
     
  • Als Test kommen neben den Tests in einem Testzentrum und Arbeitgebertests auch Selbsttests zu Hause mit einem zugelassenen Schnelltest infrage.
     
  • Der Nachweis erfolgt durch eine Selbstauskunft der Eltern bis zum Ende der jeweiligen Kalenderwoche gegenüber der Kita oder der Kindertagespflegeperson. Die Einrichtungen müssen die Bestätigungen nicht überprüfen, aber für vier Wochen aufbewahren und dem Gesundheitsamt auf Aufforderung vorlegen.
     
  • Die Testpflicht gilt nicht bei der Betreuung von Schulkindern (Horte).
     
  • Bis zum Ende der laufenden fünften Kalenderwoche ist nur ein Test erforderlich.
     
  • Ein Bußgeld droht in den Fällen,

 

  • dass Eltern die Selbstauskunft nicht oder falsch abgeben und
     
  • dass Kitas oder Kindertagespflegepersonen die Selbstauskünfte der Eltern nicht aufbewahren oder dem Gesundheitsamt nicht auf Aufforderung vorlegen.
 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay

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