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Abgabeerklärung Tourismusabgabe

 

Abgabenbescheid zur Tourismusabgabe

Die Heranziehungsbescheide zur Tourismusabgabe ergehen bei Berechnung nach umsatzbezogenem Maßstab normalerweise im Frühsommer eines jeden Jahres für das laufende Erhebungsjahr. Am Jahresanfang erhält jeder abgabepflichtige Betrieb in der Regel (gemeinsam mit dem Abgabenbescheid der Jahreshauptveranlagung) eine Aufforderung zur Vorlage einer Abgabeerklärung mit einem Erhebungsformular.

 

Mit dem Formular sollen die Betriebseinnahmen des Vorjahres erklärt (gemeldet) werden. Eine solche Erklärung ist von allen Pflichtigen (auch dann, wenn keine ausdrückliche schriftliche Aufforderung ergangen ist) jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres beim Amt Föhr-Amrum einzureichen.

 

Wird die Umsatzmeldung nicht fristgemäß vorgelegt, muss das Amt gegebenenfalls von seinem Recht auf Umsatzschätzung nach § 7 Abs. 2 der Tourismusabgabesatzung Gebrauch machen und die Einnahmen eines solchen Betriebes einschätzen. Die geschätzte Umsatzgröße ist grundsätzlich auch dann verbindlich, wenn sie vom tatsächlichen Betriebsumsatz des Vorjahres abweichen sollte. Ist der Veranlagungsbescheid erst einmal erlassen, so werden an den Nachweis tatsächlicher, ggf. von der Schätzung abweichender Zahlen höhere Anforderungen gestellt (Vorlage von Steuerbescheiden, Steuererklärungen o.ä.), um eine Änderung der Abgabenfestsetzung zu bewirken. Zudem sind die im Heranziehungsbescheid genannten Rechtsbehelfsfristen einzuhalten.

 

Eine Beibringung dieser Nachweise ist für die Pflichtigen in der Regel mit zusätzlichem, eigentlich unnötigem Aufwand verbunden. Es wird deshalb dringend empfohlen, die regelmäßig zu Jahresbeginn übermittelten Erklärungsformulare stets termingemäß an das Amt zurück zu geben. Außerdem werden säumige Abgabepflichtige mit der Festsetzungen eines Verspätungszuschlages zusätzlich belastet.nach oben

 

Erklärungsformular

Für die Umsatzmeldung zur Tourismusabgabe steht Ihnen hier ein Erklärungsformular als PDF-Dokument zum Herunterladen zur Verfügung. Einfach das Formular aufrufen, ausfüllen, ausdrucken und unterzeichnen und dann beispielsweise per Fax (04681 5004-850) oder auf dem Postwege an das Amt Föhr-Amrum senden bzw. dort abgeben (lassen). Betriebe mit Sitz, Filialsitz oder dauernder Geschäftsstelle in mehreren Gemeinden müssen das Formular nicht für jede Gemeinde einzeln ausfertigen. Es genügt eine Erklärung mit Angaben zu den Gesamteinnahmen des Betriebes. Zusätzlich ist dann jedoch die Anlage zum Erklärungsformular mit der Verteilung der Einnahmen auf die einzelnen Gemeinden beizufügen.

 

Beachten Sie bitte bei der Ausfüllung des Formulars, dass stets die Summe aller im Vorjahr erzielten Einnahmen einzutragen ist (nicht der Betriebsgewinn!). Bei Betrieben der Ferienwohnungsvermietung dürfen von den Einnahmen auch nicht eventuelle Provisionszahlungen abgezogen werden, die häufig von beauftragten Mietvermittlungsunternehmen im Vorwege abgezogen und gar nicht an den Wohnungsbesitzer weiter geleitet wurden. Zudem ist es unzulässig, nur Teilbeträge des Umsatzes einzutragen, weil dieser von Gewerbetreibenden nicht ausschließlich mit Vertragspartnern oder Kunden innerhalb des Geltungsbereiches der Tourismusabgabesatzung erzielt wurde.

 

Sie haben weitere Fragen?

Sie haben weitere Fragen zur Tourismusabgabe und möchten noch tiefer in die Rechtsmaterie einsteigen? Dann werden die

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Steuern und Abgaben gern versuchen, Ihre Fragen zu beantworten.nach oben