Allgemeinverfügung zur Rattenbekämpfung
Allgemeinverfügung
zur Rattenbekämpfung auf den Inseln Föhr und Amrum
vom 24.10.2014
Als dringende Maßnahme zur Verhinderung von Vermehrung und Verbreitung von Ratten auf den Inseln Föhr und Amrum ordne ich auf der Grundlage der Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Nordfriesland vom 10.11.2010 (Amtsblatt Nr. 15 des Kreises Nordfriesland) i.V. mit § 106 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 02.06.1992 (GVOBl. Seite 243) für die Zeit vom 01.11.2014 bis zum 30.03.2015 folgende Rattenbekämpfungsaktion für die Inseln Föhr und Amrum an:
1. Verpflichtete
Zur Rattenbekämpfung in dem vorgenannten Zeitraum
- in allen landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltungen, Pferdeställen, privaten Tierhaltungen mit Rinder, Schweine, Schafe oder Federvieh, gewerbliche oder private Lagerstätten von Lebensmittel oder Futtermittel, in Schrebergärten, in den Abfallumschlagstationen Alkersum und Süddorf, in den Kläranlagen Wyk auf Föhr, Utersum, Nebel, Norddorf und Wittdün, in der Kanalisation, in größeren Abfallsammel- und Kompostanlagen und in allen Abfallanlagen von lebensmittelverarbeitenden Betrieben (Gaststätten, Bäckereien, Schlachterbetriebe und Großküchen von Kliniken und Erholungsheimen)
- auf allen übrigen Grundstücken innerhalb der bebauten Gemeindegebiete und Ortsteile und auf allen bebauten Grundstücken außerhalb der Gemeindegebiete, auf denen Ratten gesichtet oder deren Spuren oder Rattenlöcher festgestellt worden sind,
sind die Grundstückseigentümer, ersatzweise Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte sowie die Betriebsinhaber oder die Betreiber der genannten Kliniken, Heime oder Anlagen (im folgenden: Verpflichtete) verpflichtet.
2. Feststellen und Anzeige des Befalls und der Bekämpfungsmaßnahme
Die Verpflichteten gemäß Ziffer 1 haben unabhängig von Anzeichen für einen Rattenbefall die Rattenbekämpfung nach Ziffern 3 und 4 aufzunehmen. Jedes Anzeichen eines Rattenbefalls (lebende oder tote Ratten, Rattenkot oder Rattenlöcher im Erdboden) auf allen Grundstücken der Inseln Föhr und Amrum ist unverzüglich der zuständigen Ordnungsbehörde des Amtes Föhr-Amrum, Hafenstraße 23, 25938 Wyk auf Föhr bzw. der Außenstelle des Amtes, Strunwai 5, 25946 Nebel anzuzeigen.
Besteht der dringende Verdacht eines Rattenbefalls, so kann die zuständige örtliche Ordnungsbehörde den Umfang selbst feststellen oder auf Kosten des oder der Verpflichteten durch einen Fachbetrieb feststellen lassen.
3. Rattenbekämpfung
Durch die Rattenbekämpfungsaktion dürfen Menschen oder Tiere nicht gefährdet werden. Die Bekämpfung der Ratten hat daher ausschließlich durch Auslegen von Giftköder in dafür geeignete Köderbehälter oder an Stellen zu erfolgen, die für Kinder oder andere Personen als die der Verpflichteten und auch nicht für Säugetiere oder Vögel erreichbar sind. Kontaktgifte sind nur im besonderen Einzelfall nach Absprache mit der zuständigen Ordnungsbehörde zu verwenden. Erfordert der Umfang der Bekämpfungsmaßnahme aufgrund eines starken Rattenbefalls besondere Sachkunde, so kann die örtliche Ordnungsbehörde im Einzelfall anordnen, dass die Verpflichteten dafür Fachkräfte auf ihre Kosten beauftragen.
Für die Bekämpfung dürfen nur zugelassene Giftstoffe verwendet werden. Geeignete Giftmittel und Köderbehälter können im Fachhandel erworben oder von der Ordnungsbehörde in Wyk auf Föhr bzw. der Außenstelle in Nebel zum Selbstkostenpreis angefordert werden. Auf die ausgelegten Bekämpfungsmittel ist deutlich sichtbar in geeigneter Form hinzuweisen.
4. Kontrolle und Beseitigung der Ratten und Giftköder
Die Köderbehälter oder die Giftplätze sind während der Dauer der Bekämpfungsaktion regelmäßig und mindestens wöchentlich zu kontrollieren und die Giftmittel sind ggf. zu ergänzen. Sollte während des gesamten Bekämpfungszeitraumes eine regelmäßige Ergänzung der Giftmittel erforderlich sein, so sind in diesem Einzelfall Kontrolle und Ergänzung der Giftmittel auch über das zeitliche Ende der Bekämpfungsaktion hinaus so lange fortzuführen, bis über einen Zeitraum von mindestens 10 Tagen die Köder nicht mehr berührt oder entfernt worden sind. Über diesen Umstand ist der Ordnungsbehörde eine gesonderte Mitteilung zu machen.
Die Verpflichteten haben während der gesamten Bekämpfungsaktion nach toten Ratten zu suchen und diese unverzüglich so zu beseitigen, dass keine Gefahr mehr von den kontaminierten Tieren ausgehen kann. Die Entsorgung hat ausschließlich über die graue Restmülltonne zu erfolgen.
Die Verpflichteten haben die Giftstoffe unverzüglich nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahme so zu beseitigen und zu verwahren, dass keine Gefahr mehr von ihnen ausgehen kann.
5. Begleitende und nachfolgende Bekämpfung
Sämtliche Lagerräume für Lebens- und Futtermittel sind derart zu verschließen, dass diese für Ratten nicht zugänglich sind. Auf Kompostanlagen jeglicher Größe dürfen Reste von Lebensmittel oder Futtermittel nicht abgelagert werden. Dazu zählen in befallenen Gebieten auch Küchenabfälle wie Obst oder Reste von Gemüse und Kartoffeln. Ebenso dürfen Lebensmittelreste jeglicher Art nicht über die WC-Anlagen in die öffentliche Kanalisation eingegeben werden.
Nach Abschluss der Bekämpfungsaktion sind die Rattenlöcher und die von Ratten genagten Durchtrittsstellen mit geeigneten Mitteln fest zu verschließen. Bauliche Mängel, die den Aufenthalt von Ratten begünstigen oder den Zugang von Ratten zu Gebäuden erleichtern, sind unverzüglich und dauerhaft zu beseitigen.
An Orten und Plätzen, die von Ratten bevorzugt befallen werden oder bei denen während der Bekämpfungsaktion durch Totfunde oder durch regelmäßige Annahme der Ködermittel der Hinweis auf eine größere Anzahl vorhandener Ratten vorgelegen hat, sind dauerhaft Vorkehrungen zu treffen, die einen erneuten Befall verhindern können. Dies gilt insbesondere für Abwasseranlagen und Lagerstätten für Lebensmittel, Futtermittel, Abfallstoffe und Kompost.
6. Androhung von Zwangsmitteln und Bußgeldern
Für den Fall, dass eine unter Ziffer 1 verpflichtete Person der Anordnung zur Bekämpfung von Ratten nicht oder nicht vollständig nachkommt, wird hiermit gemäß § 236 LVwG für jeden Einzelfall ein Zwangsgeld in Höhe von 300,-- Euro angedroht. Das Zwangsgeld kann so oft festgesetzt und beigetrieben werden, bis der Anordnung vollständig Folge geleistet worden ist.
Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 24 IfSG als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit einer Geldbuße bis zu 25.000,-- Euro geahndet werden.
7. Anwendung der Kreisverordnung
Die Verordnung des Kreises Nordfriesland findet uneingeschränkt Anwendung bei den Rattenbekämpfungsmaßnahmen der Inseln Föhr und Amrum. Dies gilt insbesondere für die Mitwirkungs- und Duldungspflichten und für die Einschränkung von Grundrechten bei Kontrollmaßnahmen der Ordnungsbehörde.
8. Sofortige Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I Seite 17) wird im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung angeordnet. Diese Entscheidung ist als Notstandsmaßnahme zur Beseitigung einer dringenden Gefahr für Gesundheit und Eigentum der Bevölkerung der Inseln Föhr und Amrum ergangen und braucht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht ausführlicher begründet werden.
9. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Ordnungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei mir einzulegen und muss innerhalb der Frist bei mir eingegangen sein. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist bei dem Herrn Landrat des Kreises Nordfriesland in 25801 Husum, Postfach 11 40, eingelegt wird.
Das Verwaltungsgericht des Landes Schleswig-Holstein in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13 kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Widerspruchs gegen diese Verfügung ganz oder teilweise wieder herstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig.
25938 Wyk auf Föhr, 24.10.2014
Amt Föhr-Amrum
-Die Amtsdirektorin-
als Ordnungsbehörde