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Straßenreinigungssatzung

Satzung

über die Straßenreinigung in der Gemeinde Borgsum

vom 26.09.2001

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. 1996, S. 529) des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein – StrWG – in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 02.04.1996 (GVOBl. Schl.-H. 1996, S. 413) wir nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 26.09.2001 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Gegenstand der Reinigungspflicht

Alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage sind zu reinigen. Ausgenommen hiervon sind unbefestigte Straßen, die eine Reinigung nicht zulassen.

 

§ 2

Auferlegung der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht wird für folgende Straßenteile•die Gehwege mit Ausnahme derjenigen Teile, die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besondersgekennzeichnet sind,

 

  • die begehbaren Seitenstreifen und die Entwässerungsrinne,
  • die Radwege, auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 STVO
  • die Fußgängerstraßen, •die nur für Fußgänger bestimmten Teile von Fußgängerstraßen,
  • die Bankette und Baumscheiben,
  • die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen,
  • die Hälfte der Fahrbahnen in Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt.

 

(2) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht

 

  • den Erbauberechtigten
  • den Nießbraucher, sofern er unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat,
  • den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Benutzung überlassen ist.

 

(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

 

(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht.

 

§ 3

Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Straßenteile sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, zu säubern und von wildwachsenden Kräutern zu befreien. Die Einläufe in die Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind jederzeit sauber und von Schnee und Eis freizuhalten. Sand und Schmutz darf nicht in die Einläufe gefegt werden. Einer mit der Reinigung verbundenen Staubentwicklung ist bei frostfreier Witterung durch Sprengen mit Wasser vorzubeugen, Im übrigen richten sich Art und Umfang der Reinigung nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit. Die Reinigungspflicht umfasst auch die Beseitigung von Abfällen und Laub.

 

(2) Auf den Banketten und Baumscheiben sind nur niedrige Anpflanzungen zulässig, Wildkräuter sind im Herbst zu mähen. Begrünte Seitenstreifen sind regelmäßig zu mähen. Zur Eindämmung der Vegetation an den Straße dürfen Herbizide nicht eingesetzt werden.

 

§ 4

Winterdienst

(1) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, mindestens 1,50 m von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln (vorwiegend Seesand) zu streuen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen; jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehfläche zuentfernen.

 

(2) In Fußgängerzonen ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von mindestens 1,50 mBreite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den anliegenden Grundstückender öffentlichen Verkehrsfläche zu räumen und zu streuen.

 

(3) Bei Glatteis und Schneeglätte sind die Gehwege in ausreichender Breite mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr entstehende Glätte ist so oft wie erforderlich sofort zu beseitigen, nach 20:00 Uhr entstehende Glätte bis 08:00 Uhr des folgenden Tages; dies giltauch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist.

 

(4) Schnee ist von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr in ausreichender Breite so oft zu beseitigen, dass eine Fußgängernutzung jederzeit möglich ist. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee ist bis 08:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

 

(5) Die Verwendung von Salz ist grundsätzlich verboten. Sie ist ausnahmsweise in solchen besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen) erlaubt, in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln allein keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, sowie an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Rampen, Brücken- und Deichauf- und abhängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegsabschnitten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen überhaupt nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Auf ihnen darf kein salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltener Schnee abgelagert werden.

 

(6) In Fällen des Absatzes 5 ist das Salz in einem Verhältnis von höchstens 30 % Salz mit abstumpfenden Mitteln zu vermischen.

 

(7) Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.

 

(8) Bei Straßen oder Gehwegen gelten vorstehende Absätze für den von Fußgängern benutzten Straßenanteil.

 

(9) Gehwege im Sinne der vorstehenden Absätze sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger geboten ist.

 

§ 5

Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen; andernfalls kann das Amt Föhr-Land als örtliche Ordnungsbehörde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist. Eine über das Maß hinausgehende Verunreinigung liegt insbesondere bei Ausscheidungen von Hunden und anderen Tieren vor.

 

(2) Kommt ein Reinigungspflichtiger seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung in dem in den §§ 3 und 4 beschriebenen Umfang nicht nach, kann das Amt Föhr-Land als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 176 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in Verbindung mit §§ 229 ff LVwG und § 230 ff LVwG die Reinigung bzw. die Schnee- und Glättebeseitigung anordnen bzw. auf seine Kosten durchführen.

 

§ 6

Grundstücksbegriff

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet.

 

(2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, gleich, ob es mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an einerStraße liegt, das gilt jedoch nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück nach § 2 StrWG weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist.

 

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 56 Abs. 1 Ziff. 6 und 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein handelt wer,

 

  • der nach § 2 dieser Satzung auferlegten und der nach den §§ 3 und 4 dieser Satzung nach Artund Umfang festgelegten Reinigungspflicht nicht nachkommt und
  • nach § 5 dieser Satzung eine öffentliche Straße über das Maß hinaus verunreinigt und die Verunreinigung, insbesondere durch Hunde und andere Tiere nicht unverzüglich beseitigt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden

 

(3) Die Verfolgung und Ahndung der in Abs. 1 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten richtet sich nachdem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

 

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Borgsum vom 08.02.1988 tritt zeitgleich außer Kraft.

 

Borgsum, den 26.09.2001

 

Gemeinde Borgsum

- Der Bürgermeister -