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Satzung

der Stadt Wyk auf Föhr
über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten
(Spielgerätesteuersatzung)

vom 10.12.2010

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 09.12.2010 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1
Steuergegenstand

(1) Steuergegenstand ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Aufstellungsorten im Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr zur Benutzung gegen Entgelt. Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinheit gilt jede Spieleinrichtung als Spielgerät im Sinne dieser Satzung, sofern an jeder Spieleinrichtung voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können.

 

(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spielgeräten

 

  1. mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,

  2. ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere),

  3. die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (wie z.B. Tischfußball, Billardtische, Darts) und

  4. Musikautomaten.

 

(3) Nicht der Steuer unterliegt das Halten von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.

 

§ 2
Steuerschuldverhältnis

Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes; bei bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit Inkrafttreten dieser Satzung.

 

§ 3
Steuerschuldner und Haftung

(1) Steuerschuldner ist der Halter des Spielgerätes. Halter ist derjenige, für dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird. Mehrere Halter sind Gesamtschuldner.

 

(2) Für die Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige oder zur Meldung nach § 7 Verpflichtete.

 

§ 4
Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist

 

  1. bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk die elektronisch gezählte Bruttokasse. Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld.

  2. bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte.

  3. bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Steuerbeträge mit der Zahl vervielfältigt, die der Anzahl an dem Spielgerät vorhandenen Spielvorrichtungen entspricht.

 

(2) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind (wie z.B. Hersteller, Geräteart/-typ, Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltspflichtigen Spiele, Freispiele, usw.).

 

§ 5
Steuersatz

(1) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung sowie an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 12 v.H. der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.

 

(2) Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät für das Halten

 

  1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 100,00 €

  2. in den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 50,00 €

  3. an allen in § 1 Abs. 1 genannten Orten für Spielgeräte mit
    - Darstellung von Gewalttätigkeiten und/oder
    - Darstellung sexueller Handlungen und/oder
    - Kriegsspiel
    im Spielprogramm (Gewaltspiel) 400,00 €

 

Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt.

 

(3) Spielgeräte an denen Spielmarken (Token o.ä.) ausgeworfen werden, gelten als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn Spielmarken an diesen bzw. anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Spielgeräte durch Weiterspielmarken (Token) steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich.

 

(4) Für Besteuerungszeiträume für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicherem Zählwerk gemäß § 4 Abs. 2 beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit

 

  1. in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 300,00€

  2. in den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 75,00€.

 

§ 6
Besteuerungsverfahren

(1) Der Halter hat bis zum 20. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats (Steueranmeldezeitraum) je eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit abzugeben, in der er die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst berechnet hat. Die Steuer ist gleichfalls bis zu diesem Tage fällig und zu entrichten. Gleiches gilt für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Steuerpflicht (z.B. durch Austausch des Spielgerätes oder durch Austausch von Mikroprozessoren mit oder ohne Software, so dass Spielabläufe modifiziert werden oder sich andere Spiele ergeben) im Laufe eines Kalendermonats endet.

 

(2) Gibt der Halter die Anmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so wird die Steuer ggf. durch Schätzung festgesetzt. Der festgesetzte Betrag bzw. der Unterschiedsbetrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

 

(3) Die Steueranmeldung muss vom Halter oder seinem Vertreter eigenhändig unterschrieben sein.

 

(4) Bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk gilt für den Kalendermonat (Steueranmeldezeitraum) folgende Modifikation:

 

  1. Zugrunde zu legen ist die Zeit zwischen der letzten, dem Steueranmeldezeitraum vorausgegangenen und der letzten im Steueranmeldezeitraum vorgenommenen Auslesung der elektronisch geführten Bruttokasse.

  2. Für erstmals im Steueranmeldezeitraum eingesetzte Geräte ist die Zeit bis zur letzten im Steueranmeldezeitraum vorgenommenen Auslesung der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen.

 

Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Der Steueranmeldung nach Abs. 1 und Abs. 5 sind auf Anforderung bei diesen Spielgeräten alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 4 Abs. 2 für den jeweiligen Kalendermonat oder Zeitraum eines Kalendermonats einzureichen.

 

§ 7
Melde- und Anzeigepflichten

(1) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellungsort bis zum 20. Tag des folgenden Kalendermonats zusammen mit der nach § 6 Abs. 1 vorgeschriebenen Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige, es sei denn, der Halter weist nach, dass das Halten schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet war.

 

(2) Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist jede Änderung bzw. jede Änderung der eingesetzten Spiele anzuzeigen und eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß § 6 Abs. 1 abzugeben. Zusätzlich ist bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit jede Änderung der eingesetzten Spiele unter Angabe der genauen Bezeichnung des alten und des neuen Spiels mit Spielbeschreibung gem. § 7 Abs. 1 mitzuteilen.

 

(3) Zur Meldung bzw. zur Anzeige nach § 7 Abs. 1 und 2 ist auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung der Spielgeräte benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet. Die Anmeldung bzw. Anzeige ist innerhalb der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck durchzuführen.

 

(4) Die Anzeigen und Anmeldungen nach den Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 und 5 sind Steueranmeldungen gemäß § 149 ff der Abgabenordnung.

 

(5) Wird die Steueranmeldung nach § 6 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die nach § 7 Abs. 1 und 2 vorgegebenen Abgabepflichten versäumt, so können Verspätungszuschläge nach § 152 der Abgabenordnung festgesetzt werden.

 

§ 8
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

(1) Die für die Abgabenfestsetzung zuständige Stelle ist ohne vorherige Ankündigung berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Nachprüfung von Steuertatbeständen die Betriebs- bzw. Abstellräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

(2) Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung der für die Abgabenfestsetzung zuständige Stelle zu erfolgen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend § 147 AO aufzubewahren.

 

(3) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) und der Abgabenordnung (AO).

 

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 6 und der angeforderten Zählwerksausdrucke

  2. der Melde- und Anzeigepflicht nach § 7

 

zuwiderhandelt.

 

§ 10
Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender personenbezogener Daten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) durch das Amt Föhr-Amrum als die für die Abgabenfestsetzung zuständige Stelle zulässig:

 

  1. Name, Vorname(n)

  2. Anschrift

  3. Bankverbindungen

  4. Anzahl, Aufstellungsort, Aufstelldauer, Name und (Zulassungs-) Nummer der Spielgeräte, Spielhalle oder anderer Ort sowie Gesamtzahl aller Spiele und weitere Angaben, die der Halter im Rahmen der Anmeldung machen muss und die sich aus den in § 4 Abs. 2 genannten Parametern ergeben.

 

(2) Personenbezogene Daten nach Abs. 1 werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung

 

  1. aus den Verfahren über die Ausstellung von Geeignetheitsbescheinigungen zur Aufstellung von Spielgeräten bei den Ordnungsämtern,

  2. aus dem Einwohnermelderegister (§ 24 Abs. 7 i. V. m. § 23 Abs. 1 Landesmeldegesetz) und

  3. in begründeten Einzelfällen nach besonderer gesetzlicher Regelung (z.B. Gewerbeordnung, Abgabenordnung, Bundeszentralregister).

 

(3) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung verarbeitet werden.

 

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2011 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Satzung der Stadt Wyk auf Föhr über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 28.03.1991.

 

Wyk auf Föhr, den 10.12.2010

 

Stadt Wyk auf Föhr

- Der Bürgermeister -