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Die Pflichten der Satzung zur Straßenreinigung: Einwuchs, Verunreinigungen und Schnee auf dem Gehweg und in den Rinnstein der Straße vor den Grundstücken

Amt Föhr-Amrum, den 11.​08.​2026

Egal ob Sommer oder Winter der öffentliche Verkehrsraum vor dem Grundstück will gepflegt werden: Die Hecke will geschnitten werden, die Rinne gesäubert und im Winter gehört der Schnee auf die Wiese, aber nicht auf den Gehweg oder in den Rinnstein.


Das Ordnungsamt des Amtes Föhr-Amrum macht darauf aufmerksam, dass der Anwohner des angrenzenden Grundstücks (d.h. der Eigentümer oder ggf. sein Mieter) hierfür zuständig ist. Denn die gesamte Breite des Gehwegs oder der Straße sollte zur Verfügung stehen. 

 

 

 (Foto: Amt Föhr-Amrum)   (Foto: Amt Föhr-Amrum) 

 

 (Foto: Amt Föhr-Amrum)    (Foto: Amt Föhr-Amrum) 

Die Beseitigung muss durch Kehren und mechanisches Entfernen (z. B. mit einem Fugenkratzer) erfolgen, da in Schleswig-Holstein sind chemische Unkrautvernichter (Pflanzenschutzmittel) auf befestigten Flächen wie Gehwegen, Einfahrten, Terrassen und Rinnsteinen streng verboten sind. Auch Hausmittel wie Essig oder Salz dürfen hier nicht zur Unkrautbekämpfung eingesetzt werden. Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder.

 

 (Foto: Amt Föhr-Amrum)    (Foto: Amt Föhr-Amrum) 

 

Außerdem wird daraufhin hingewiesen, dass Heckenüberwuchs nicht nur möglicherweise Autos zerkratzt und Fußgänger behindert, sondern schlichtweg verkehrsgefährdend ist. Gerade im Dunkeln stellen Äste, die in den Geh- und Radweg ragen eine erhöhte Gefahr für Fußgänger und Radfahrer dar. Besonders gefährlich sind hier die Äste von Rosen mit ihren Dornen. 

 

 (Foto: Amt Föhr-Amrum)  (Fotos: Amt Föhr-Amrum)

 

Grundsätzlich gilt: Hecken, Sträucher oder Äste dürfen öffentliche Straßen und Wege nicht beeinträchtigen. Sie dürfen über Geh- und Radwege nicht über 2,50 m und über Straßen nicht über 4,50 m hinausragen. Auch ist das Lichtraumprofil der Straßenbeleuchtung von Hindernissen freizuhalten. Grundstückseigentümer sind für den R(Fotos: Amt Föhr-Amrum)ückschnitt verantwortlich, da sie die Verkehrssicherungspflicht haben. 

 

Jede Nichteinhaltung der Satzung führt zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand, da mehrere Stellen in das Verfahren eingebunden werden müssen.

 

Wird ein Überwuchs festgestellt, erfolgt zunächst eine Prüfung vor Ort, ob das betroffene Grundstück durch den Eigentümer oder einen Mieter bewohnt wird. Ist dies der Fall, wird mittels eines Hinweisschreibens auf die bestehende Verpflichtung zur Beseitigung des Überwuchses aufmerksam gemacht. Unabhängig davon ist eine Aktennotiz zu fertigen.

 

Sollte der Überwuchs nach zwei Wochen weiterhin bestehen, muss der Grundstückseigentümer ermittelt werden. Die hierfür erforderlichen Daten liegen dem Ordnungsamt aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben nicht unmittelbar vor.

 

Der Außendienst versucht daher zunächst, den Eigentümer oder eine Hausverwaltung vor Ort oder durch Befragung der Nachbarschaft zu ermitteln. Führt dies nicht zum Erfolg, muss im Wege eines Amtshilfeersuchens beim Amtsgericht die Eigentümerauskunft eingeholt werden.

 

Anschließend wird der Eigentümer zunächst freundlich angeschrieben und um Beseitigung des Überwuchses gebeten. Erfolgt daraufhin keine Reaktion, wird eine förmliche Anhörung mit Fristsetzung versandt.

 

Bleibt auch diese erfolglos, wird eine letzte Frist unter Androhung der Ersatzvornahme gesetzt. Nach fruchtlosem Fristablauf kann die Ersatzvornahme veranlasst und die dadurch entstehenden Kosten dem Pflichtigen auferlegt werden.

 

Voraussetzung für den gesamten Verfahrensablauf ist jedoch, dass die Schreiben ordnungsgemäß zugestellt werden können. Bereits ein fehlendes Namensschild am Briefkasten kann dazu führen, dass ein weiteres Amtshilfeersuchen zur Ermittlung der aktuellen Zustellanschrift erforderlich wird und sich das Verfahren entsprechend verzögert.

 

Bild zur Meldung: (Foto: AmtFA Andreas Hansen)