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EU EmpCo-Richtlinie

Was ist wirklich nachhaltig - und warum?

Auf diese Frage soll es künftig dank der EU-Richtlinie 2024/825, "Empowering Consumers for the Green Transition" (kurz: EmpCo),  eine klarere Antwort geben. Die deutsche Fassung der Richtlinie ist unter dem Titel „EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“ abrufbar.

 

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die hier zusammengestellten Informationen als Orientierung dienen und eine Rechtsberatung nicht ersetzen.
 

Hintergrund

Werbeaussagen zu den Umwelteigenschaften von Produkten, wie z.B. „öko“, „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „recycelbar“, sowie Umweltkennzeichnungen/Umweltlabels unterlagen bislang nur wenigen rechtlichen Vorgaben. Mit Wirkung zum 27. September 2026 werden durch Änderungen im Wettbewerbs- und Verbraucherrecht strengere Regelungen zur Nutzung dieser Begriffe und gegen potenzielles Greenwashing eingeführt. Deutschland hat die entsprechenden Vorgaben der Europäischen Union im Februar 2026 durch zwei Gesetze in nationales Recht umgesetzt.  Mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)“ wurde Artikel 1, mit dem „Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts“ Artikel 2 der EU-Richtlinie in nationales Gesetz überführt.

 

Informationen und Aussagen zu den Umwelteigenschaften von Produkten, Dienstleistungen und Unternehmen müssen gemäß der neuen, strengeren Vorgaben begründet, verlässlich, vergleichbar und überprüfbar sein sein. Textliche Aussagen sind künftig nur noch mit einer entsprechenden Begründung möglich; bestimmte Klimaversprechen ("Klimaclaims") sind überhaupt nicht mehr zulässig. Darüber hinaus werden an Umweltsiegel und -label neue, strengere Anforderungen gestellt, wie beispielsweise durch transparente, d.h. öffentlich zugängliche Kriterien und eine Zertifizierung durch unabhängige Dritte.

 

Eine besondere Stellung erhalten „anerkannt hervorragende Umweltleistungen“ wie das „EU Ecolabel“ und offiziell anerkannte, nationale oder regionale Umweltzeichen nach ISO 14024, wie der „Blaue Engel“ oder auch Produkte aus der höchsten Effizienzklasse des Energielabels.  Für entsprechend gekennzeichnete Produkte oder Dienstleistungen gibt es Erleichterungen bei den Kommunikationsanforderungen.

 

Verboten sind zukünftig (Auswahl):  allgemeine Umweltaussagen als geschriebener oder gesprochener Text (z.B. „grün“, „öko(logisch)“, „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“, „klimaneutral“, „Freund der Natur“, „positiv fürs Klima“, „verantwortungsbewusst“ u.v.a.m.) �oder in Form von Bildern, Symbolen oder sonstigen Darstellungen (z.B. Bäume, Blätter, starker Naturfokus durch Fotos), die explizit oder implizit den Eindruck vermitteln, ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Unternehmen habe positive oder geringere Auswirkungen auf die Umwelt*; Nachhaltigkeitssiegel/-label, die weder von staatlichen Stellen stammen, noch auf einem Dritt-Zertifizierungssystem beruhen; Bewerbung von gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen als Besonderheit (Werbung mit Selbstverständlichkeiten). �*es sei denn, die Nachhaltigkeitsleistung entspricht den gesetzlichen Anforderungen („anerkannt hervorragende Umweltleistung“) und kann objektiv und transparent nachvollzogen und gemessen werden. Im Kontext von EmpCo und UWG werden unter „Umwelt” sowohl ökologische als auch soziale Aspekte (z.B. Arbeitsbedingungen, Gleichbehandlung, Menschenrechte oder Tierschutz) verstanden.
Die wichtigsten Änderungen zusammengestellt vom Umweltbundesamt

Änderungen an der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG):

Die Richtlinie regelt das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb und insbesondere die Zulässigkeit von Werbeaussagen.

 

Generelle Verbote bestimmter Geschäftspraktiken (Änderung in der Liste der unlauteren Geschäftspraktiken / Anhang I)
  • Allgemeine Umweltaussagen (z.B. „grün“, „öko(logisch)“, "umweltfreundlich", "klimafreundlich", "klimaneutral") als geschriebener oder gesprochener Text werden bis auf wenige Ausnahmen verboten, wenn sie nicht auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen. Aber mit einer klaren Spezifizierung und Begründung sind solche Umweltaussagen weiterhin zulässig.
    Als Umweltaussagen gelten sämtliche Aussagen, Bilder, Symbole oder sonstigen Darstellungen, die den Eindruck vermitteln, ein Produkt, eine Dienstleistung oder ein Unternehmen habe positive oder geringere Auswirkungen auf die Umwelt. Erfasst werden sowohl ausdrückliche als auch stillschweigende Aussagen. Maßgeblich ist stets der Gesamteindruck aus Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers.

  • Die Glaubwürdigkeit von Nachhaltigkeitssiegeln wird verbessert. So sind Kennzeichnungen mit einem Nachhaltigkeitssiegel, das weder von staatlichen Stellen stammt, noch auf einem Dritt-Zertifizierungssystem beruhen, in Zukunft verboten. Zudem müssen Siegel allen Unternehmen zugänglich sein und ihre Bewertungsmaßstäbe veröffentlichen.

  • Umweltaussagen über das gesamte Produkt, obwohl diese nur einen Teil betreffen, werden verboten.

  • Produktbezogene Klimaaussagen, die auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen beruhen, werden in die Liste unlauterer Praktiken aufgenommen und damit stark eingeschränkt. Dies bedeutet, dass Hersteller und Händler nicht mehr damit werben können, dass ein solches Produkt hinsichtlich seiner Treibhausgasemissionen neutrale, reduzierte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, wenn dies auf Kompensationen außerhalb der Wertschöpfungskette beruht. Unternehmensbezogene Aussagen sind von der neuen Regel nicht erfasst.

  • Auch die Bewerbung von gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen als Besonderheit zu kommunizieren, ist verboten.

  • Um die Haltbarkeit und Reparierbarkeit als Kriterium für die Kaufentscheidung transparenter zu gestalten, sind die folgenden Dinge verboten:

     

    1. Informationen zurückzuhalten, dass sich Softwareaktualisierungen negativ auf das Funktionieren der Waren auswirken können.

    2. eine Softwareaktualisierung als notwendig darzustellen, wenn sie lediglich der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient.

    3. kommerzielle Kommunikation über eine Ware zu tätigen, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Gewerbetreibenden Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen.

    4. eine falsche Behauptung zu tätigen, dass eine Ware unter normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit hinsichtlich der Nutzungszeit oder -intensität hat.

    5. Produkte als reparierbar zu präsentieren, wenn eine solche Reparatur nicht möglich ist.

    6. Verbraucher*innen zu veranlassen, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist.

    7. Informationen darüber zurückzuhalten, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt werden, oder die falsche Behauptung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird.

Folgende Tatbestände wurden in den Artikeln 6 (irreführende Handlungen) und 7 (irreführende Unterlassungen) ergänzt:
  • Explizite Klarstellung, dass ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte, wie etwa Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit, nicht irreführend dargestellt werden dürfen.

  • Behauptungen in Bezug auf eine künftige Umweltleistung (wie z.B. ein zukünftig klimaneutrales Unternehmen) müssen transparent und überprüfbar sein.

  • Bei vergleichenden Umweltaussagen müssen die Vergleiche objektiv sein und unter Anwendung einer einheitlichen Methode und einheitlicher Annahmen erfolgen.

  • Irrelevante Merkmale oder Merkmale, die nicht unmittelbar mit einem Merkmal des jeweiligen Produkts oder der jeweiligen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, dürfen nicht beworben werden.

 

Änderungen der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU):

Die Verbraucherrechterichtlinie hat zum Zweck, in den zwischen Verbraucher*innen und Unternehmern geschlossen Verträgen ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen.

Die Änderungen an der Verbraucherrechte-Richtlinie betreffen vorvertragliche Pflichtinformationen, unter anderem über Haltbarkeit, Reparierbarkeit und die Verfügbarkeit von Aktualisierungen sowie über gewerbliche Garantien und gesetzliche Gewährleistungen.

 

  • Verbraucher*innen sollen Informationen über gewerbliche Haltbarkeitsgarantien in Form einer harmonisierten Kennzeichnung zur Verfügung gestellt werden. Sie sollen über das Bestehen und die Dauer einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie informiert werden, wenn sie vom Hersteller ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt wird. Um zu verhindern, dass Verbraucher*innen ggf. eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie und das gesetzliche Gewährleistungsrecht verwechseln, sollen Verbraucher*innen zudem auf der harmonisierten Kennzeichnung darauf hingewiesen werden, dass sie auch das gesetzliche Gewährleistungsrecht in Anspruch nehmen können. Der EU-Kommission werden zudem die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Kennzeichnung übertragen.

  • Verbraucher*innen sollen über den Mindestzeitraum informiert werden, für den sich der Hersteller verpflichtet, Softwareaktualisierungen zur Verfügung zu stellen.

  • Verbraucher*innen sollen vor Vertragsschluss Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen, einschließlich Reparaturdienstleistungen, erhalten.

  • Ist ein Reparierbarkeitswert auf Unionsebene festgelegt, sollen Unternehmen diesen Verbraucher*innen zur Verfügung stellen. Ist kein Reparierbarkeitswert auf Unionsebene festgelegt, sollen Unternehmer andere relevante Reparaturinformationen zur Verfügung stellen (Informationen über die Verfügbarkeit, die geschätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen und über Reparatureinschränkungen).

  • Zudem sollen die Verbraucher*innen über die Verfügbarkeit umweltfreundlicher Lieferoptionen informiert werden.  

Was Unternehmen jetzt tun sollten:
  1. Bestehende Nachhaltigkeitsaussagen auf Website, Social Media, Printmaterialien, Angeboten und Buchungsplattformen prüfen.

  2. Pauschale Begriffe wie „nachhaltig“, „grün“, „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ o.ä. konkretisieren oder vermeiden, wenn keine belastbaren Nachweise vorliegen.

  3. Nachweise, Zertifikate, Datenquellen und Zuständigkeiten intern dokumentieren.

  4. Nachhaltigkeitssiegel und -labels prüfen: Sie sollten auf anerkannten Zertifizierungssystemen beruhen oder staatlich geregelt sein.

  5. Kompensations- und Klimaneutralitätsaussagen besonders sorgfältig prüfen und transparent erklären oder unterlassen.

  6. Mitarbeitende in Marketing, Kommunikation, Produktentwicklung und Gästeservice sensibilisieren.

  7. Einen festen Prüf- und Nachweisprozess für neue Kampagnen, Texte, Angebote und Bildaussagen einführen.

 

Nächste Infoveranstaltungen:

- IHK Schleswig-Holstein Webinar: "EmpCo-Richtlinie und UWG – was Unternehmen wissen müssen" > Link zu Anmeldung

 

Fragen oder Anregungen zu Nachhaltigkeit & Klimaschutz?

 

Kontaktieren Sie gerne unseren Klimaschutz- & Nachhaltigkeitsbeauftragten, Kai Becker; per E-Mail erreichbar über , oder telefonisch unter (+49) 04681 5004-853.

 

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