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Problem Heckenüberwuchs – Ordnungsamt kündigt Kontrollen an

Amt Föhr-Amrum, den 05.​09.​2025

Heckenüberwuchs zerkratzt nicht nur möglicherweise Autos und behindert Fußgänger, sondern ist schlichtweg verkehrsgefährdend. Grundsätzlich gilt: Hecken dürfen öffentliche Straßen und Wege nicht beeinträchtigen. Sie dürfen über Geh- und Radwege nicht über 2,50 m und über Straßen nicht über 4,50 m hinausragen. Auch ist das Lichtraumprofil der Straßenbeleuchtung von Hindernissen freizuhalten.

 

Grundstückseigentümer sind gemäß der gemeindlichen Straßenreinigungssatzungen für den Rückschnitt verantwortlich, da sie die Verkehrssicherungspflicht haben. Bei Unfällen durch verkehrsgefährdenden Bewuchs kann der Grundstückseigentümer haftbar gemacht werden!

 

Eine weitere Verpflichtung für Eigentümer ist die Reinhaltung von Entwässerungsrinnen entlang des Grundstücks. Damit der Abfluss von Wassermengen gewährleistet ist, sind diese regelmäßig von Laub und Bewuchs freizuhalten.

 

Das Ordnungsamt des Amtes Föhr-Amrum kündigt an, in den kommenden Tagen und Wochen verstärkt Kontrollen durchzuführen. Dies gilt sowohl für den Heckenüberwuchs als auch für die Reinigungspflicht der Entwässerungsrinne. Liegt eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vor, wird der Grundstückseigentümer aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen seiner Reinigungspflicht gemäß Satzung über die Straßenreinigung und § 910 BGB in Verbindung mit § 33 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein nachzukommen. 

 

Kommt die reinigungspflichtige Person der Aufforderung nicht nach, kann das Amt Föhr-Amrum als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 176 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in Verbindung mit § 229ff LVwG die Reinigung in Form einer Ersatzvornahme gemäß § 238 LVwG anordnen. Die anfallenden Kosten trägt der Eigentümer.

 

Bild zur Meldung: (Aufforderungskarte des Ordnungsamtes zur Beseitigung des Mangels)