Das Ordnungsamt erinnert: Betrieb von Tiervergrämungsanlagen ist anzeigenpflichtig!
Wer auf dem Lande beim Spazierengehen einmal einen Schuss hört, mag als erstes an einen Jäger denken. Doch oftmals handelt es sich hierbei um eine Schreckschussanlage, die zur Vergrämung von Vögeln eingesetzt wird. Hintergrund ist, dass Vögel wie Graugänse oder Nonnengänse auf den Inseln durch hohe Bestandszahlen immer wieder zu Verschmutzungen mit Kot und Fraßschäden in der Landwirtschaft führen.
Das Ordnungsamt möchte aus gegebenem Anlass daran erinnern, dass der Betrieb von Tiervergrämungsanlagen gemäß § 5 der AmtsVO zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräuschen oder sonstigen Emissionen anzeigepflichtig ist.
Demnach ist u.a. der Betrieb unter Angabe von Standort, Schusszahl, Betriebszeiten, Name und Anschrift des Betreibers und einem Lageplan anzuzeigen. Beim Aufstellen solcher Anlagen sind die Mindestabstände zu den Wohngebieten und den Einzelgehöften von mindestens 500 Metern zu beachten.
Vergrämungsanlagen dürfen lediglich zwischen 8:00 Uhr und 22 Uhr betrieben werden. In den Monaten Juni bis September ist der Betrieb gänzlich verboten.
Den genauen Wortlaut des § 5 der AmtsVO zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräuschen oder sonstigen Emissionen finden Sie hier: https://daten2.verwaltungsportal.de/dateien/seitengenerator/87d04a8a1ca2c75ad04587faa555bb16147581/08.01.2026_-_Amtsverordnungzum_Schutz_vor_schaedli.pdf
Bild zur Meldung: Die Graugans ist, nach der Kanadagans, die zweitgrößte Gänseart Europas (Foto: AmtFA Andreas Hansen)











