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Eckpunkte für die Corona-Bekämpfungsverordnung ab 23. August

12. 08. 2021

Die Landesregierung hat am 11. August 2021 mit Eckpunkten über die ab dem 23. August 2021 vorgesehenen Änderungen bei der anstehenden Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung informiert. Damit werden die bisherigen Ankündigungen konkretisiert. Mit der Bekanntgabe der dann in Kraft tretenden Corona-Bekämpfungsverordnung ist am 17. August 2021 zu rechnen.

 

Die wichtigsten Punkte

 

Für bestimmte Einrichtungen werden in Innenbereichen aufgrund der landesweiten Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 Neuinfektionen Testpflichten im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen) für ganz Schleswig-Holstein eingeführt.

 

Außer für Geimpfte und Genesene gilt eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder eines negativen PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) ab dem 23. August in folgenden Bereichen:

 

  • Bei Besuchen von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe
     
  • Zugang zur Innengastronomie
     
  • Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
     
  • Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z.B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
     
  • Sport in Innenbereichen (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbäder oder Sporthallen)
     
  • Beherbergung (Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts)
     
  • Innenbereiche der Freizeit- und Kultureinrichtungen und Einrichtungen außerschulischer Bildung

 

Ausgenommen von der 3G-Regelung sind Teilnehmer von Versammlungen und Gottesdiensten sowie Besucher von Bibliotheken; ebenso Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres und Schüler unter 18 Jahren, die regulär zweimal wöchentlich in der Schule getestet werden.

 

Aus der Verordnung gestrichen wird die bisherige Regelung zum eingeschränkten Regelbetrieb in der Kinderbetreuung. Das Land wird einen für Kleinkinder geeigneten Selbsttest beschaffen, kostenfrei zur Verfügung stellen, und so Kita-Eltern ermöglichen, ihre Kinder zweimal wöchentlich zu testen.

 

Schließlich wird die Durchführung besonderer Veranstaltungsformen ohne Abstandsgebote auch im Innenbereich möglich sein. Es gilt hier ein striktes Alkoholverbot und eine Einzelfallgenehmigung für das individuell zu erstellende Konzept durch das Gesundheitsamt ist erforderlich. Auch wird die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung in den meisten Außenbereichen abgeschafft.

 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay

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