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Verlängerung der Corona-Bekämpfungsverordnung

15.​11.​2021

Die Landesregierung hat am 13. November 2021 die Geltung der bislang bis zum 14. November 2021 geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung bis zum 30. November 2021 verlängert. Dabei bleiben die Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung weitgehend unverändert.

 

Änderungen betreffen lediglich Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflege (§ 15). Diese sind am 14. November 2021 in Kraft getreten.

 

Die neuen Regelungen

 

  • Besucher und andere externe Personen bei Pflegeeinrichtungen müssen künftig unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2).
     
  • Alle (durch Impfung oder Genesung) immunisierten angestellten und externen Mitarbeiter sind spätestens alle 72 Stunden auf das Vorliegen einer Corona-Infektion zu testen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4). Für nicht immunisierte Mitarbeiter besteht weiterhin eine tägliche Testpflicht.
     
  • Die Einrichtungsbetreiber haben vor Ort Testungen für externe Personen und Mitarbeiter anzubieten und auf dieses Angebot am Eingang hinzuweisen (§ 15 Abs. 1 Nr. 5). Der Verstoß gegen diese Pflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden.

 

Die bundesrechtliche Rechtslage führt dazu, dass kurzfristig weitere Anpassungen des Bundes- und des Landesrechts zu erwarten sind.

 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay