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Änderung Corona-BekämpfVO: Auffrischimpfung gilt erst nach 14 Tagen

20. 12. 2021

Nach der Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 14. Dezember 2021 hatte die Landesregierung in einer Pressemitteilung verkündet, dass die Auffrischimpfung (Booster) in Fällen, in denen die 2G Plus-Regelung eingeführt wurde (Diskotheken etc. und touristische Übernachtungen), erst nach 14 Tagen von der Testpflicht befreit.


Da dafür allerdings eine rechtliche Regelung fehlte, hat die Landesregierung am 17. Dezember 2021 mit einer Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung nachgebessert. In § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Nr. 3 ist nun ausdrücklich geregelt, dass die Befreiung von der Testpflicht in den Fällen mit 2G-Plus-Regelung erst dann gilt, wenn seit der Auffrischimpfung 14 Tage vergangen sind.


Die Änderung trat am 18. Dezember 2021 in Kraft. Sie gilt nur für die 2G Plus-Regelung und nicht in Fällen, in denen eine 3G-Regelung angeordnet ist.

 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay

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