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Coronavirus: Verkürzte Isolationszeit

04. 05. 2022

Nach den aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) hat das Gesundheitsministerium die Absonderungsregeln angepasst. Damit gelten in Schleswig-Holstein ab Mittwoch, 4. Mai, verkürzte Isolationszeiten.

 

 

Nachweislich infizierte Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden oder einen positiven Selbsttest gemacht haben, müssen sich künftig nur noch für fünf Tage absondern. Die Isolation endet automatisch nach dem fünften Tag. Ein abschließender negativer Test zum Beenden der Absonderung ist nicht notwendig, wird jedoch empfohlen.

 

Mit dem neuen Erlass wird die Quarantänepflicht von nicht infizierten Haushaltsangehörigen aufgehoben, die mit einer positiv getesteten Person in einem Haushalt zusammenleben.

 

Besonderheit für Beschäftigte in Einrichtungen mit besonders vulnerablen Personen

 

Eine Besonderheit gibt es für absonderungspflichtige Beschäftigte etwa in Einrichtungen des Gesundheitswesens, Alten und Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Sie dürfen ihre Tätigkeit nach Ende der Isolation nach fünf Tagen in der betroffenen Einrichtung in der Regel nur dann wieder aufnehmen, wenn sie der Einrichtungsleitung ein negatives Testergebnis vorlegen können. Der Test darf frühestens am fünften Tag der Isolation durchgeführt worden sein. Zudem muss eine 48-stündige Symptomfreiheit am Tag der Wiederaufnahme der Tätigkeit bestehen. Das berufliche Tätigkeitsverbot endet jedoch spätestens am zehnten Tag nach dem ersten positiven Test.

 

Die Regelungen des Erlasses gelten auch für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses am 4. Mai bereits in Absonderung befinden.

 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay

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