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Europawahl, 09. Juni 2024 - Antragsformulare zur Eintragung in ein Wählerverzeichnis

05. 04. 2024

Die Antragsformulare zur Eintragung in ein Wählerverzeichnis für Deutsche im Ausland (Anlage 2 zur Europa-Wahlordnung - EuWO) sowie für Unionsbürgerinnen und -bürger (Anlage 2A und 2C der Europa-Wahlordnung) stehen auf der Internetseite der Bundeswahlleitung (www.bundeswahlleiterin.de) zum Download bereit.

 

Eintragung der wahlberechtigten Unionsbürger (§ 17a EuWO): 

Nach § 6 Absatz 3 des Europawahlgesetzes wahlberechtigte Unionsbürger sind auf Antrag in das Wählverzeichnis einzutragen, sofern sie nicht nach § 17b EuWO von Amts wegen eingetragen werden. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2A ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl (bis zum 19. Mai 2024) bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde. Abweichende örtliche Zuständigkeiten ergeben sich aus § 17 a Abs. 3 Nr. 2 ff. EuWO.

 

Eintragung von wahlberechtigten Unionsbürger in das Wählerverzeichnis von Amts wegen (§ 17b EuWO):

Ist ein wahlberechtigter Unionsbürger auf dessen Antrag hin bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist dieser bei künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament von der zuständigen Gemeindebehörde von Amts wegen einzutragen, sofern die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 EuWO vorliegen und der Unionsbürger nicht gemäß § 6a Absatz 2 des Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland hat der Unionsbürger erneut einen Antrag nach § 17a Absatz 1 EuWO zu stellen.

 

Unionsbürger können bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde schriftlich nach Anlage 2C beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Der Antrag gilt dann für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis erneut ein Antrag nach § 17 a Absatz 1 EuWO gestellt wird.

 

Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, denen bekannt ist, dass diese noch nicht in ein deutsches Wählerverzeichnis eingetragen sind, möchten wir ausdrücklich auf die Möglichkeit der rechtzeitigen Stellung eines Antrages nach § 17a EuWO (Anlage 2A EuWO) auf Aufnahme in ein deutsches Wählerverzeichnis und der damit verbundenen Wahlteilnahme in Deutschland hinweisen.

 

Beachten Sie bitte auch das "Informationsblatt zur Europawahl am 09. Juni 2024" hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechts und der Fristen zur Eintragung in ein Wählerverzeichnis.

 

Ihre Wahlbehörde

 

Bild zur Meldung: Bild von Pixaline auf Pixabay

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