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Abbrennverbot für Feuerwerkskörper der Klasse II

Wegen einer erhöhten Brandgefahr für reetgedeckte Gebäude und andere brandgefährdete Objekte ordne ich hiermit für den 31.12.2016 und den 01.01.2017 ein Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerk wie z.B. Raketen, Kanonenschläge, Knallfrösche, Schwärmer usw.) wie folgt an:

 

  1. Für die gesamte Insel Föhr mit Ausnahme der Strände und Deiche. Von der dort gelegenen Bebauung ist zusätzlich ein Sicherheitsabstand (Radius) von 200 m einzuhalten.
     
  2. Für die gesamte Insel Amrum ohne Ausnahme.

 

Die Benutzung von Signalmunition ist im gesamten Gebiet des Amtes Föhr-Amrum - auch an den Stränden und Deichen - strengstens untersagt.

 

Dieses Abbrennverbot stützt sich auf § 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 in der z.Z. geltenden Fassung. Ich weise zusätzlich auf das daneben generell bestehende Abbrennverbot vom 2. Januar bis zum 30. Dezember eines jeden Jahres hin. Verstöße gegen diese Abbrennverbote können mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro pro Einzelfall geahndet werden.

 

Gemäß § 1 der Landesverordnung über den Betrieb von unbemannten Heißluftballonen (Heißluftballonverordnung – HlbVO) vom 04.08.2009 ist es weiterhin verboten, sogenannte Himmelslaternen, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird, aufsteigen zu lassen.

 

Das Abbrennverbot gilt hiermit als öffentlich bekannt gemacht.

 

Wyk auf Föhr, 23.12.2016

 

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