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Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Oldsum

vom 10.07.2014

 

Aufgrund des § 84 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 5 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22.01.2009 – GVOBl. SH S.6 –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.01.2011 – GVOBl. SH S. 3 – und § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 – GVOBl. SH S. 57 –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.05.2014 – GVOBl. SH S. 75 –, wird nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 09.07.2014 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für das im anliegenden Plan, der Teil dieser Satzung ist, umrandete Gebiet der Gemeinde Oldsum.

 

(2) Die Bestimmungen dieser Satzung sind auf alle genehmigungsbedürftigen und genehmigungsfreien bzw. verfahrensfreien baulichen Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen anzuwenden.

 

§ 2 Allgemeine Anforderungen

(1) Das bestehende Ortsbild der Gemeinde Oldsum ist geprägt durch Gebäude in friesischer Bauart. Die Erhaltung dieses Ortsbildes ist von besonderer Bedeutung für die Gemeinde.

 

(2) Neu-, Erweiterungs- oder Umbauten sowie sonstige Veränderungen der Gebäude wie Instandhaltung und Instandsetzung müssen sich nach der Maßgabe der §§ 3 bis 6 dieser Satzung in das Erscheinungsbild der charakteristischen Bebauung einfügen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Dachform, Dachaufbauten, der Fassadengestaltung einschließlich ihrer Wandöffnungen sowie der verwendeten Materialien.

 

§ 3 Dachform und Dacheindeckung

(1) Die Dächer sind als Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdach mit einem symmetrischen Neigungswinkel von 40° bis 55° zu errichten. Die Krüppelwalmflächen dürfen einen Neigungswinkel von maximal 60° erreichen.

 

(2) Für zulässigerweise errichtete Bestandsgebäude, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung ein Mansarddach hatten, sind Mansarddächer mit von Abs. 1 abweichenden Dachneigungen ausnahmsweise zulässig.

 

(3) Der First ist in Längsrichtung des Gebäudes anzuordnen.

 

(4) Als Dacheindeckung sind zulässig:

 

  1. Reet

  2. nicht glänzende Dachpfannen in den Farbtönen rot, braun, dunkelgrau bis schwarz und

  3. Schieferplatten.

 

(5) Der Abstand zwischen der Unterkante der Traufe und der festgelegten Geländeoberfläche darf nicht mehr als 2,50 m betragen.

 

(6) Der Abstand zwischen der Krüppelwalmtraufenunterkante und der festgelegten Geländeoberfläche darf nicht mehr als 5,15 m betragen.

 

§ 4 Dachaufbauten

(1) Dachaufbauten sind alle Bauteile, die oberhalb der Dachfläche liegen, insbesondere Gauben, Traufgiebel und Solaranlagen. Dachflächenfenster gelten als Dachaufbauten.

 

(2)

I. Als Dachaufbauten sind bei allen Dacheindeckungen zulässig:

  1. Gauben,

  2. Traufgiebel in Form von Backengiebeln und Spitzgiebeln,

  3. Schornsteine und Lüftungsöffnungen,

  4. Blitzschutzanlagen.

 

II. Als Dachaufbauten nur bei harter Dacheindeckung sind zulässig:

 

  1. Dachflächenfenster bis zu einer Größe von maximal jeweils 1 m² und in der Summe der Dachflächenfenster bis zu maximal 3% der jeweiligen Dachfläche,

  2. Solaranlagen, die flächenparallel zur Dachhaut ausgerichtet sind,

  3. Außenantennen einschließlich Parabolspiegel-/Satellitenantennen.

 

III. Andere Dachaufbauten sind unzulässig.

 

(3) Die Länge der Dachgauben je Gebäudeseite darf nicht mehr als 40% der jeweiligen Trauflänge betragen. Gauben mit Fenstern im Bereich des Spitzbodens sind unzulässig.

 

(4) Traufgiebel sind nur als Backengiebel und Spitzgiebel in der langgestreckten Vorderfront des Gebäudes zulässig. Pro Gebäudeseite ist nur ein Traufgiebel zulässig. Der Traufgiebel darf maximal Firsthöhe erreichen.

 

§ 5 Fassaden und Wandöffnungen

(1) Die Wandfläche ist als zusammenhängende Fläche auszubilden.

 

(2) Als Fassadenmaterialien sind zulässig

 

  1. rotes Ziegelmauerwerk

  2. rot, weiß oder grau verputzte, gestrichene oder geschlämmte Fassaden.

 

(3) Holz ist als Fassadenmaterial für untergeordnete Flächenanteile bis maximal 30% der jeweiligen Fassade zulässig und darf farbig gestrichen werden.

 

(4) Verkleidungen und Verblendungen aus Keramik, Faserzement, Waschbeton, Kunststoff und Materialien, deren Oberfläche einen hohen Reflexionsgrad haben, sowie glänzende Metallverkleidungen sind unzulässig.

 

(5) Als Fensteröffnungen sind zulässig

 

  1. rechteckig stehende Fensteröffnungen,

  2. rechteckig liegende Fensteröffnungen, die durch senkrechte Pfosten so unterteilt sind, dass rechteckig stehende Formate gebildet werden,

  3. Runde und halbrunde Fensteröffnungen.

 

(6) Als Stürze sind Korbbögen, Stichbögen sowie gerade Stürze zulässig.

 

(7) Die Fläche der Wandöffnungen darf 40 % der jeweiligen Wandfläche nicht überschreiten.

 

(8) Von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbare Kelleraußenwandflächen sind mit Erdreich anzufüllen.

 

(9) Außenliegende Kellertreppen sowie Treppenstufen zu den Eingängen im Erdgeschoss sind zulässig. Außenliegende Treppen in die Obergeschosse sind unzulässig.

 

§ 6 Anbauten, Nebengebäude und Garagen

(1) Anbauten in Form von Wintergärten dürfen abweichend von den §§ 3 und 5 dieser Satzung in Ständerbauweise mit Glasfassaden errichtet werden. Als Dachformen sind auch flach geneigte Dächer und Pultdächer in Glas zulässig.

 

(2) Nebengebäude bis zu einer Größe von 30 m³ und Garagen / Carports sind abweichend von den Regelungen nach den §§ 3 und 5 auch in Holzbauweise sowie mit flach geneigten Dächern (0° bis 20° Dachneigung) zulässig. Als Dacheindeckung ist dabei auch Dachpappe zulässig.

 

§ 7 Abweichungen für Bestandsgebäude
und landwirtschaftliche Betriebsgebäude

(1) Für bauliche Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung zulässigerweise errichtet waren und gegen einzelne Vorschriften aus den §§ 3-6 der Satzung verstoßen, können bei Umbauten, Anbauten und Instandsetzungen Abweichungen von ebendiesen Vorschriften zugelassen werden.

 

(2) Für landwirtschaftliche Betriebsgebäude sind die §§ 3-6 dieser Satzung nicht anzuwenden.

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

25938 Oldsum, den 10.07.2014

 

Gemeinde Oldsum

-Der Bürgermeister-

 

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