Greenwashing: Neue Regelungen zur Bewerbung von Produkten, Dienstleistungen und Unternehmen
Im März 2024 ist die EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition" (kurz: EmpCo) in Kraft getreten. Nachdem die Richtlinie im Februar diesen Jahres in deutsches Gesetz überführt worden ist, entfaltet sie zum 27. September 2026 ihre Wirkung.
Bei der Bewerbung von Produkten und Unternehmen gelten für der Verwendung von Begriffen wie beispielsweise „grün“, „verantwortungsbewusst“, „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ ebenso wie für die Verwendung grafischer Darstellungen und entsprechender Farbtöne, die Umweltfreundlichkeit suggerieren sollen, strenge Regeln.
Nachhaltigkeitsaussagen benötigen zukünftig eine Konkretisierung bzw. einen unmittelbaren Nachweis, der die Vorteilhaftigkeit nachvollziehbar belegt. Pauschale, sog. „allgemeine Umweltaussagen“, sind damit unzulässig weil irreführend. Klimaneutralitäts-Werbung, die allein auf der Kompensation von Treibhausgasen beruht, ist ebenfalls verboten. Der Klassiker hier: Ein Produkt oder Unternehmen sei klimaneutral, weil dafür Bäume gepflanzt werden. Des Weiteren dürfen gesetzliche Mindeststandards nicht mehr als Produktvorteil herausgestellt werden.
Zu diesen und weiteren Aspekten der Richtlinie hat das Amt Föhr-Amrum auf der Seite www.amtfa.de/empco als Orientierung eine Übersicht zusammengestellt sowie weiterführende Informationen verlinkt.
Bild zur Meldung: Eine stilisierte Person mit Megafon, daneben die folgenden, durchgestrichenen Begriffe: grün, öko(logisch), umweltfreundlich, umweltschonend, klimafreundlich, klimaneutral, CO2-neutral, reduzierter CO₂-Fußabdruck, schont die Ressourcen unseres Planeten, Freund der Natur, positiv fürs Klima, verantwortungsbewusst.











